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Vernehmlassung 2014/7: Änderung von Verordnungen zum FMG (FDV, AEFV, PBV) und neue Verordnung über die Internet-Domains (VID) · 4 Seiten

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Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV)

Änderung vom ... [Entwurf vom 13.02.2014]

Der Schweizerische Bundesrat,

verordnet:

I

Die Verordnung vom 6. Oktober 19971 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 1

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Geltungsbereich sowie Begriffe und Abkürzungen

Art. 1

1Diese Verordnung gilt für alle Adressierungselemente ausser Domainnamen.

2Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe und Abkürzungen sind im Anhang erklärt.

Art. 4 Abs. 1bis, 1terund 3 Bst. e

1bisDas Gesuch muss mindestens enthalten:

a. Name und Adresse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;

b. gewünschtes Adressierungselement.

1terDas BAKOM kann zur Überprüfung von Name, Adresse und rechtlicher Existenz der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers weitere Angaben oder Dokumente verlangen, insbesondere:

a. eine Kopie eines gültigen nationalen Identitätsdokuments oder eines gültigen Passes und/oder eine aktuelle Wohnsitzbestätigung;

b. eine Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20102 über die Unternehmens-Identifikationsnummer;

c. einen beglaubigten Handelsregisterauszug;

1 SR 784.104

2 SR 431.03 2014–...