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Vernehmlassung 2014/7: Änderung von Verordnungen zum FMG (FDV, AEFV, PBV) und neue Verordnung über die Internet-Domains (VID) · 33 Seiten

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Verordnung über Internet-Domains

(VID)

vom ... [Entwurf vom 13.02.2014]

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 und 2bis, 48a, 59, Absatz 3, 62 und 64, Absatz 2, des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19971 (FMG),

verordnet:

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1Die vorliegende Verordnung bezweckt, dass der Bevölkerung, der Wirtschaft und den öffentlich-rechtlichen Körperschaften der Schweiz ein ausreichendes, qualitativ hoch stehendes und bedarfsgerechtes Angebot an Internet-Domain-Namen angeboten wird.

2Sie hat insbesondere:

a. eine effiziente, transparente und umsichtige Nutzung der Domains der ersten Ebene, deren Verwaltung in die Kompetenz der Schweiz fällt, zu gewährleisten;

b. die Sicherheit und Verfügbarkeit der Infrastruktur und der für das Funktionieren des Domain-Namen-Systems (DNS) erforderlichen Dienste zu gewährleisten;

c. sicherzustellen, dass das schweizerische Recht und die Interessen der Schweiz bei der Verwaltung und Nutzung der Domains der ersten Ebene, die sich in der Schweiz auswirken, gewahrt sind.

Art. 2 Anwendungsbereich

1Die vorliegende Verordnung regelt:

a. die länderspezifische Domain der ersten Ebene (country code Top Level Domain [ccTLD]) «.ch», unabhängig von den verwendeten Zeichen;

b. die generischen Domains der ersten Ebene (generic Top Level Domain [gTLD]), deren Verwaltung der Schweiz übertragen wurde;

SR ...

1 SR 784.10

2014–...