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Vernehmlassung 2014/7: Änderung von Verordnungen zum FMG (FDV, AEFV, PBV) und neue Verordnung über die Internet-Domains (VID) · 33 Seiten
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Verordnung über Internet-Domains
(VID)
vom ... [Entwurf vom 13.02.2014]
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 und 2bis, 48a, 59, Absatz 3, 62 und 64, Absatz 2, des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19971 (FMG),
verordnet:
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1Die vorliegende Verordnung bezweckt, dass der Bevölkerung, der Wirtschaft und den öffentlich-rechtlichen Körperschaften der Schweiz ein ausreichendes, qualitativ hoch stehendes und bedarfsgerechtes Angebot an Internet-Domain-Namen angeboten wird.
2Sie hat insbesondere:
a. eine effiziente, transparente und umsichtige Nutzung der Domains der ersten Ebene, deren Verwaltung in die Kompetenz der Schweiz fällt, zu gewährleisten;
b. die Sicherheit und Verfügbarkeit der Infrastruktur und der für das Funktionieren des Domain-Namen-Systems (DNS) erforderlichen Dienste zu gewährleisten;
c. sicherzustellen, dass das schweizerische Recht und die Interessen der Schweiz bei der Verwaltung und Nutzung der Domains der ersten Ebene, die sich in der Schweiz auswirken, gewahrt sind.
Art. 2 Anwendungsbereich
1Die vorliegende Verordnung regelt:
a. die länderspezifische Domain der ersten Ebene (country code Top Level Domain [ccTLD]) «.ch», unabhängig von den verwendeten Zeichen;
b. die generischen Domains der ersten Ebene (generic Top Level Domain [gTLD]), deren Verwaltung der Schweiz übertragen wurde;
SR ...
1 SR 784.10
2014–...