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Vernehmlassung 2014/7: Änderung von Verordnungen zum FMG (FDV, AEFV, PBV) und neue Verordnung über die Internet-Domains (VID) · 4 Seiten
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Art. 24c Abs. 2
Aufgehoben
Art. 24e Abs. 2 und 2bis
2Die Verbindungen zu den nationalen Nummern vom Typ 0800 und den internationalen Nummern vom Typ 00800 müssen für die Anrufenden kostenlos sein.
2bisFür Verbindungen zu Nummern vom Typ 084x und 0878 darf den Anrufenden maximal die Gebühr verrechnet werden, die in Artikel 39a Absatz 2 der Verordnung vom 9. März 20073 über Fernmeldedienste (FDV) festgelegt ist.
Art. 24fbisNetzseitige Preisansage
1Die Fernmeldedienstanbieterin, bei der die einzeln zugeteilte Nummer in Betrieb genommen wird, muss der Inhaberin oder dem Inhaber die nach Artikel 11a der Verordnung vom 11. Dezember 19784 über die Bekanntgabe von Preisen (PBV) vorgeschriebene mündliche Preisangabe netzseitig zur Verfügung stellen.
2Die Inhaberin oder der Inhaber muss die von der Fernmeldedienstanbieterin gemäss Absatz 1 bereit gestellte Preisansage aufschalten lassen.
3Fallen während der Verbindung fixe Gebühren an oder erfolgen Preisänderungen, so muss die Preisansage nach Artikel 11a Absatz 4 PBV durch die Inhaberin oder den Inhaber erfolgen.
Art. 24g
Aufgehoben
Art. 30 Abs. 3 und 4
3Wird die erforderliche Anzahl Anrufe während zweier aufeinander folgender Kalenderjahre nicht erreicht, so kann die Kurznummer widerrufen werden.
4Aufgehoben
Art. 31a Abs. 3bis
Aufgehoben
II
Es werden folgende Begriffe und Abkürzungen aus dem Anhang gestrichen:
- ACE-String;
- DNSSEC;