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Vernehmlassung 2014/7: Änderung von Verordnungen zum FMG (FDV, AEFV, PBV) und neue Verordnung über die Internet-Domains (VID) · 7 Seiten

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Verordnung über Fernmeldedienste (FDV)

Änderung vom … [Entwurf vom 13.02.2014]

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 9. März 20071 über Fernmeldedienste wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2

1Von der Meldepflicht ausgenommen sind:

d. Anbieterinnen, deren Jahresumsatz mit Fernmeldediensten in der Schweiz weniger als 500‘000 Franken beträgt.

2In jedem Fall müssen sich Anbieterinnen von Fernmeldediensten melden, um:

a. die Adressierungselemente zu nutzen, welche gemäss der Verordnung vom 6. Oktober 19972 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) nur an Anbieterinnen von Fernmeldediensten vergeben werden;

b. Zugangsleistungen von marktbeherrschenden Anbieterinnen gemäss Artikel 51 in Anspruch zu nehmen; oder

c. Fernmeldedienste im Rahmen einer Funkkonzession zu erbringen, die nicht gemäss Absatz 1 Buchstabe b auf weniger als einen Monat befristet ist.

Art. 11 Bst. c

Aufgehoben

Art. 15 Abs. 1 Bst. g

1Die Dienste der Grundversorgung sind wie folgt definiert:

g. Verzeichnis und Vermittlungsdienst für Sehbehinderte und Personen mit eingeschränkter Mobilität: Zugang zu den Verzeichnisdaten der Kundinnen und Kunden aller Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung in der Schweiz über eine Sprachauskunft in den drei Amtssprachen und durch das Bereitstellen eines Vermittlungsdienstes rund um die Uhr (Nummer 1145). Dieser Vermittlungsdienst ermöglicht auch die Verbindung zu Kundinnen und Kunden, welche gemäss Artikel 31 Absatz 2bisnicht in einem Verzeich-

1 SR 784.101.1

2 SR 784.104

2014–...