Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/76: Verordnung über die pauschale Steueranrechnung (Umsetzung Motion Pelli - 13.3184) · 10 Seiten

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Geltungsbereich: Gilt die vorgesehene Entlastung nur für Betriebsstätten juristischer Personen oder auch für Betriebsstätten von ausländischen Personen ohne juristische Persönlichkeit (Art. 11 und 49 Abs. 3 DBG)? Für AI besteht die Problematik auch bei selbständig Erwerbstätigen.

Relevanz/finanzielle Auswirkungen: Die Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen auf pauschale Steueranrechnung bei der Veranlagungsbehörde bewirkt einen nicht zu unterschätzenden Mehraufwand. Die praktische Relevanz der Doppelbesteuerungsproblematik, die durch die Vorlage beseitigt werden soll, geht nicht deutlich genug aus den Vernehmlassungsunterlagen hervor. Die finanziellen Auswirkungen und wie oft der beschriebene Konfliktfall in der Praxis überhaupt vorkommt, bleiben unklar. Der Nachweis des Handlungsbedarfs sollte wenn immer möglich zusätzlich untermauert werden.

Der Schweiz. Städteverband beurteilt die Vorlage unterschiedlich. Die Mehrheit der konsultierten Städte erachtet die Änderung als sachlich wie auch steuersystematisch gerechtfertigt. Diese Städte gehen davon aus, dass sie von den Auswirkungen dieser Vorlage nur am Rande betroffen sind oder die Steuermindererträge verhältnismässig gering ausfallen dürften. Allerdings wurden auch Bedenken geäussert, dass die pauschale Steueranrechnung für schweizerische Betriebsstätten von ausländischen Unternehmen dazu verwendet werden könnte, ungerechtfertigte Steuervorteile zu erzielen. Dies wiederum könnte der Schweiz in den internationalen Steuerforen Kritik einbringen. Ausserdem wurde darauf hingewiesen,

dass die Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen auf eine pauschale Steueranrechnung den Steuerbehörden einen erheblichen Mehraufwand verursachen könnte.

Treuhand-Kammer: stimmt grundsätzlich zu mit folgenden Forderungen:

 E-Artikel 2a Abs. 1 Bst. a der Verordnung statuiert, dass die Betriebsstätte sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch bei den Kantons- und Gemeindesteuern der ordentlichen Gewinnsteuer unterliegt. Diese Voraussetzung geht über die momentan bestehenden Anforderungen zur Inanspruchnahme der pauschalen Steueranrechnung von juristischen Personen hinaus, weshalb diese Einschränkung abgelehnt wird. Vielmehr ist auch bei schweizerischen Betriebsstätten ausländischer Unternehmen auf die bewährte Regelung einer teilweisen Gewährung der pauschalen Steueranrechnung im Sinne von Artikel 12 VpStA abzustellen.

 Es wäre zudem zu begrüssen, wenn im Lichte der bevorstehenden Unternehmenssteuerreform III und der geplanten Einführung einer Lizenzbox, welche eine privilegierte Besteuerung von bestimmten Einkunftsarten vorsieht, in den Materialien festgehalten wird, dass auch schweizerische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen, welche zukünftig von der Lizenzbox Gebrauch machen können, die pauschale Steueranrechnung grundsätzlich in Anspruch nehmen können.

 Aus dem Vorschlag und dem erläuternden Bericht geht hervor, dass lediglich bei Anwendung der Befreiungsmethode eine Doppelbesteuerung vorkommen kann und damit zu verhindern sei. Dies ist nicht korrekt. Auch bei der Anrechnungsmethode kann durchaus eine Doppelbesteuerung resultieren, sofern der Anrechnungsstaat keine vollumfängliche Anrechnung gewährt. Daher erscheint die diesbezügliche Einschränkung respektive die vorgenommene Verknüpfung mit dem Methodenartikel unsachgemäss. Sollte der Steuerpflichtige auch bei Anwendung der Anrechnungsmethode im Ansässigkeitsstaat einer Doppelbesteuerung unterliegen, sollte es dem Steuerpflichtigen freistehen, einen entsprechenden Nachweis darzubringen, um die neu vorgesehene (steuermindernde) Regelung in Anspruch nehmen zu können (selbsterklärend unter dem Vorbehalt der Erfüllung sämtlicher übriger Voraussetzungen).

4.3 Ablehnung

SwissHoldings, Economiesuisse: Die Revision der Verordnung zur pauschalen Steueran-