Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/81: Änderung der Verordnung des UVEK über die Abgeltung der Kantone für die Unterstützung des Vollzugs der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen · 5 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: N402-2237

nach Artikel 9 VOCV von der VOC-Lenkungsabgabe befreit sind). Der Cercl'Air sieht einen guten Kompromiss zwischen der Anforderung auf eine leicht bestimmbare und transparente Datenbasis und der Berücksichtigung des effektiven Arbeitsaufwands der Kantone. Der Kanton FR beurteilt insbesondere die starke Gewichtung für Art. 9-Betriebe als korrekt und entsprechend ihrer Erfahrung in diesem Bereich im Kanton. Der Kanton TI teilt insbesondere die Einschätzung, dass der effektive Vollzugsaufwand bei Art. 9-Betrieben beträchtlich nach Branche und Betriebsgrösse schwankt.

In ihrer gemeinsamen Stellungnahme fordern die Kantone BL und BS eine Erhöhung ihrer gemeinsamen Abgeltung von den vorgesehenen 279'000 CHF auf 370'000 CHF. BL/BS argumentieren, damit zwei notwendige Vollzeitstellen für den Vollzug der VOCV finanzieren zu können. BL/BS streichen die besondere Situation bei grossen Chemie- und Pharmabetrieben mit ihrer relativ hohen Anzahl LRV-Anlagen und Labors hervor. Zudem stütze sich die Vorlage in erster Linie auf die Anzahl VOC-Bilanzen. BL/BS weist zudem darauf hin, dass der VOC-Einkauf (= Proxy für den VOC-Umschlag) als Indikator für die Betriebsgrösse bzw. Komplexität zu einer Verfälschung der Aufwandsberechnung führt, da betriebsinternes Recycling dabei unberücksichtigt bleibt (betrifft speziell Grosschemie). Analog zur Stellungnahme BL/BS, aber weniger konkret, ist die Forderung des Kantons VS, der ebenfalls einige Chemie-Grossbetriebe mit einer Befreiung nach Artikel 9 VOCV betreut. VS fordert eine Erhöhung ihrer Abgeltung sowie einen gerechteren Verteilungsschlüssel mit einer stärkeren Gewichtung der Komplexität.

Im Gegensatz zu BL/BS und VS, sehen die Kantone JU und SO in der Vorlage eine zu starke Gewichtung von Art. 9-Betrieben. JU fordert konkret, dass der Anteil für Art. 9-Betriebe (Anzahl und Komplexitätszuschlag) ein Drittel der gesamten jährlichen Abgeltung nicht überschreiten sollte. SO beantragt, den Gewichtungsfaktor der Anzahl Art. 9-Betriebe von 4 auf 2 zu senken, VOC-Bilanzen (ohne Befreiung nach Artikel 9 VOCV) ebenfalls mit einem Komplexitätszuschlag zu gewichten und die Differenzierung beim Betriebsgrössenfaktor zu senken. Komplexe Betriebe müssten vor Ort kontrolliert werden, unabhängig von einer Befreiung nach Artikel 9 VOCV. Bzgl. Differenzierung Betriebsgrössenfaktor wird argumentiert, dass bei hohen VOC-Einkäufen in der Regel die Gebinde grösser sind und der Aufwand für Kontrollen nicht in gleichem Ausmass ansteigt.

Der Kanton GE unterstützt den vorgeschlagenen Verteilungsschlüssel ebenfalls nicht. Insbesondere beurteilt GE den Komplexitätszuschlag als unverhältnismässig. Um die Mehrbelastung durch Art. 9- Betriebe zu berücksichtigten, würde die vierfache Gewichtung der Anzahl Art. 9-Betriebe ausreichen. Ein Verzicht auf den Komplexitätszuschlag würde die Berechnung zudem vereinfachen.

Der Kanton VD beantragt ebenfalls einen Verzicht auf den Komplexitätszuschlags bei Kantonen mit Art. 9-Betrieben oder aber den Komplexitätszuschlag auch bei Betrieben mit VOC-Bilanz aber ohne Befreiung nach Artikel 9 VOCV zu ergänzen. Art. 9-Betriebe würden bereits mit der Vierfach-Gewichtung stärker berücksichtigt − im Hinblick auf die Komplexität sollten VOC-Bilanzen mit und ohne Befreiung nach Artikel 9 VOCV gleich behandelt werden.

Abgeltungsbetrag und Fixierung jährliche Abgeltung

Der Kanton GE beantragt, dass die aktuell gültige jährliche Abgeltung insgesamt beibehalten wird (2'476'000 CHF in 2013 und 2014, 1'980'000 CHF vor 2013). Der Kanton VD beantragt, die jährliche Abgeltung zumindest auf dem Niveau von vor 2013 zu behalten (d.h. 1'980'000 CHF). Eine Senkung unterhalb der Abgeltung von vor 2013 sei nicht zu rechtfertigen. GE und VD weisen darauf hin, dass ab 2015 trotz geringerem Vollzugsaufwand verglichen zu den Jahren 2013 und 2014 und trotz Wegfall der VOC-Bilanzen von Styrol ab 2013, mit der neuen Befreiungslösung nach Artikel 9 VOCV der Vollzugsaufwand höher als vor 2013 sein wird. Zudem erwartet der Kanton VD, dass die Zahl der Betriebe mit einer Befreiung nach Artikel 9 VOCV in Zukunft ansteigen wird.

Die Kantone BL/BS, FR und der Cercl'Air weisen zudem darauf hin, dass eine Fixierung der gesamten jährlichen Abgeltung − wie in Artikel 2 Absatz 1 mit einem Betrag von 1'917'000 CHF vorgesehen − nicht dem Grundsatz einer aufwandgerechten Entschädigung entspricht. Es wird argumentiert, dass bei einer unbefristeten Weiterführung von Artikel 9 VOCV ein Anreiz für Investitionen geschaffen wird, die eine Befreiung ermöglichen. Damit könnte in Zukunft die Anzahl Betriebe mit einer Befreiung von

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