Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/81: Änderung der Verordnung des UVEK über die Abgeltung der Kantone für die Unterstützung des Vollzugs der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen · 5 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: N402-2237
der VOC-Lenkungsabgabe nach Artikel 9 VOCV ansteigen und folglich der Vollzugsaufwand für die betroffenen Kantone. Die Fixierung der jährlichen Abgeltung würde davon ausgehen, dass der Gesamtaufwand unverändert bleibt. BL/BS weisen darauf hin, dass nicht nur der Mehraufwand nicht berücksichtigt würde, sondern zu Lasten anderer Kantone gehen würde. NE betrachtet die Fixierung ebenfalls als nicht angemessen. BL/BS, FR und der Cercl'Air stellen explizit den Antrag, auf die Fixierung der jährlichen Abgeltung zu verzichten.
Sockelbeitrag
Die Kantone AI, JU, NW, SG, SO und ZH stellen den Antrag für einen Sockelbeitrag, der einen Grundaufwand zur Know-how-Pflege im Bereich VOC (z.B. Anfragen und Betreuung von Betrieben) − unabhängig von der Betreuung von VOC-Bilanzen und der Anzahl von Art. 9-Betrieben − abgelten soll. NW argumentiert, dass bei Kantonen mit einer geringen Anzahl von Betrieben zudem die Routine fehlt und damit der Aufwand in diesen Kantonen pro Betrieb grösser ist. AI schlägt konkret einen Sockelbeitrag von mind. 5'000 CHF vor, SG von mind. 4'000 CHF, SO von 2'000 CHF und NW einen Sockelbeitrag, der proportional zur Anzahl Beschäftigter im Industrie-/Gewerbesektor (analog zur heutigen Grundabgeltung) festgelegt wird. Auch der Kanton UR macht auf den überproportionalen Aufwand in Kantonen mit einer geringer Anzahl von Betrieben mit VOCV-Relevanz aufmerksam, weist aber darauf hin, dass dieses Problem dadurch gelöst wird, indem die Bearbeitung der VOC-Bilanzen an den Kanton LU delegiert werden.
Berücksichtigung neue Art. 9-Betriebe und periodische Anpassung
Positiv beurteilt wird von AI, GL, OW, SG und ZH die regelmässige Prüfung der Abgeltung im Rahmen von Artikel 3 Absatz 2.
BL/BS und FR weisen darauf hin, dass sie in den kommenden Jahren von neuen zusätzlichen Betrieben ausgehen, die eine Befreiung nach Artikel 9 VOCV beantragen werden. Folglich wird sich der Aufwand deutlich erhöhen. Der Kanton FR beantragt, die Abgeltung der Kantone jährlich um die neuen Art. 9-Betriebe anzupassen; die gesamthafte Überprüfung der Datenbasis aller Kriterien im 5- Jahres-Rhythmus aber beizubehalten. NE schlägt aufgrund der schnell ändernden Voraussetzungen vor, die Frequenz für Anpassungen im Anhang gemäss Artikel 3 Absatz 2 zu erhöhen. Der konkrete Vorschlag von NE ist eine Anpassung der ursprünglich vorgesehenen 5 Jahre auf 3 oder maximal 4 Jahre. Der Kanton GE beantragt eine Anpassung der Frequenz auf 2 Jahre.
Weitere Anträge
Die Kantone AI und SG weisen darauf hin, dass im Kanton AI ein bilanzierender Betrieb vorliegt, der bislang unberücksichtigt blieb. Der Kanton UR weist ebenfalls darauf hin, dass im Kanton ein zusätzlicher bilanzierender Betrieb vorliegt.
Der Kanton OW erachtet die Zeitspanne zwischen der Anhörung und dem geplanten Inkrafttreten per 1. Januar 2015 im Hinblick auf den kantonalen Budgetprozess als zu knapp bemessen und beantragt die Verschiebung des Termins des Inkrafttretens auf 1. Januar 2016.
Der Kanton VS stellt den Antrag, als Datenbasis das Jahr 2013 (statt 2012) heranzuziehen.
4/5 294/2006-00141/40/03/03/02/07/08/03/N402-2237