Vorlage GUB GGA

Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 5 Seiten

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Verordnung über das Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse

b. von Amtes wegen, wenn es feststellt, dass die Einhaltung des Pflichtenhefts nicht mehr gewährleistet ist;

c. von Amtes wegen, wenn es feststellt, dass die ausländische Bezeichnung in ihrem Ursprungsland nicht mehr geschützt ist.

2 Das IGE konsultiert vorgängig die betroffenen kantonalen Behörden und Bundesbehörden und hört die Parteien nach Artikel 30a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren an.

3 Das IGE teilt den Parteien den Entscheid zur Löschung mit und veröffentlicht ihn.

5. Abschnitt Gebühren

Art. 14

1Die Gebühren werden nach der Gebührenordnung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 28. April 19975 erhoben.

2Das IGE prüft die Gesuche oder Einsprachen erst nach Bezahlung der entsprechenden Gebühr.

6. Abschnitt Kontrolle

Art. 15 Bezeichnung und Tätigkeit der Zertifizierungsstelle

1 Wer eine nach dieser Verordnung eingetragene schweizerische Ursprungsbezeichnung oder schweizerische geografische Angabe verwendet, muss eine oder mehrere im Pflichtenheft aufgeführte Zertifizierungsstelle bzw. Zertifizierungsstellen mit der Kontrolle der Konformität seiner Waren betrauen.

2Die Zertifizierungsstellen müssen gemäss der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19966 für jede Bezeichnung, für die sie die Zertifizierung sicherstellen, akkreditiert sein.

3 Die Kontrollverfahren sind in einem von der Zertifizierungsstelle oder den Zertifizierungsstellen erstellten Kontrollhandbuch festgelegt.

4 Das auf jede eingetragene Bezeichnung anwendbare Kontrollhandbuch wird beim IGE hinterlegt.

5 Die Zertifizierungsstelle oder Zertifizierungsstellen reicht bzw. reichen für jede eingetragene Bezeichnung einen jährlichen Bericht beim IGE ein. Dieser enthält insbesondere folgende Angaben:

a. die Liste der kontrollierten Unternehmen;

b. die Mengen der mit der eingetragenen Bezeichnung vermarkteten Waren;

c. die Anzahl und die Art der getroffenen Korrekturmassnahmen und der Entzüge von Zertifikaten.

6 Die Zertifizierungsstellen melden dem IGE, den zuständigen kantonalen Behörden und Bundesbehörden sowie der Gruppierung die bei Kontrollen festgestellten bedeutenden Unregelmässigkeiten.

Art. 16 Mindestanforderungen an die Kontrolle

1 Die Zertifizierungsstelle muss:

a. eine Erstaufnahme sämtlicher an allen Produktionsschritten beteiligter Produzenten auf der Grundlage einer Kontrolle der strukturellen Bedingungen durchführen;

b. die Warenflüsse überprüfen;

c. die Einhaltung der von den Herstellungsprozessen zu erfüllenden Bedingungen sicherstellen;

d. die Beurteilung des Endproduktes überwachen;

e. die Verwendung der Rückverfolgbarkeitszeichen kontrollieren.

2Bei den Produzenten, die das Endprodukt in Verkehr bringen, führt die Zertifizierungsstelle mindestens alle zwei Jahre eine Kontrolle der Warenflüsse, der Rückverfolgbarkeit und der Anforderungen an den Herstellungsprozess durch. Bei den an den übrigen im Pflichtenheft festgelegten Produktionsschritten beteiligten Produzenten wird die Kontrolle mindestens alle vier Jahre durchgeführt.

3Die Beurteilung des Endprodukts wird mindestens einmal pro Jahr für alle Produzenten durchgeführt, die das Endprodukt in Verkehr bringen.

Art. 17 Rückverfolgbarkeitszeichen

Das Rückverfolgbarkeitszeichen ist ein Authentifizierungselement, mit dem jedes einzelne Endprodukt versehen sein muss. Es ermöglicht die Identifikation des Herstellers und die Sicherstellung der Herkunft der Waren und ihre Übereinstimmung mit dem Pflichtenheft.

4 SR 172.021

5 SR 232.148

6 SR 946.512