Vorlage GUB GGA
Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 5 Seiten
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Verordnung über das Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse
Art. 18 Kontrolle ausländischer Bezeichnungen
1 Die Überprüfung der Einhaltung des Pflichtenhefts einer nach dieser Verordnung eingetragenen ausländischen Ursprungsbezeichnung oder ausländischen geografischen Angabe kann vor der Inverkehrbringung der Waren nach den Vorschriften des Drittlandes durch folgende Stellen oder Behörden sichergestellt werden:
a. durch eine oder mehrere private Kontrollstellen;
b. durch eine oder mehrere vom Drittland benannte Behörden.
2 Die Gruppierung teilt dem IGE alle Änderungen in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Behörden oder Stellen mit.
7. Abschnitt Schutz
Art. 19 Schutzumfang
1 Eine nach dieser Verordnung eingetragene Bezeichnung ist insbesondere in den folgenden Fällen gegen eine direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung geschützt:
a. die geschützte Bezeichnung wird nachgeahmt oder es wird auf sie angespielt;
b. sie wird übersetzt;
c. sie wird zusammen mit Ausdrücken wie «Art», «Typ», «Verfahren», «Fasson», «Nachahmung», «nach Rezept» oder dergleichen verwendet;
d. die Herkunft der Ware wird angegeben.
2 Verboten ist:
a. jede falsche oder irreführende Angabe über die Herkunft der Ware, das Herstellungsverfahren, die Natur oder die wesentlichen Eigenschaften in der Aufmachung, auf der Verpackung, in der Werbung oder in den Unterlagen der Ware;
b. jede Verwendung einer unterscheidungskräftigen Form, eines Behältnisses oder einer Verpackung, die einen irreführenden Eindruck über die Herkunft der Ware erwecken kann.
Art. 20 Gebrauch der Vermerke GUB und GGA oder ähnlicher Vermerke
1 Die Vermerke «geschützte Ursprungsbezeichnung» oder «geschützte geografische Angabe» oder die entsprechenden Akronyme «GUB» bzw. «GGA» müssen in einer Amtssprache auf der Etikettierung der Waren, deren geschützte Schweizer Bezeichnung nach dieser Verordnung eingetragen wurde und gemäss dem entsprechenden Pflichtenheft gebraucht wird, aufgeführt sein.
2 Die in Absatz 1 genannten Vermerke können auf der Etikettierung der Waren angebracht werden für die die geschützte ausländische Bezeichnung gemäss dem entsprechenden Pflichtenheft gebraucht wird.
3 Die Verwendung der in Absatz 1 genannten Vermerke oder von ähnlichen oder irreführenden Vermerken ist verboten für Waren, deren Bezeichnung nicht gemäss dieser Verordnung oder der GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 19977 eingetragen wurde, oder für Waren, die nicht dem Pflichtenheft der gemäss diesen Verordnungen eingetragenen Bezeichnungen entsprechen. Die auf die geografischen Angaben von Weinen anwendbare Gesetzgebung bleibt vorbehalten.
Art. 21 Übergangsfristen für die Verwendung geschützter Bezeichnungen
1 Waren, die die Voraussetzungen zur Verwendung einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe nicht erfüllen, die jedoch vor der Einreichung des Eintragungsgesuchs während mindestens fünf Jahren rechtmässig und nach Treu und Glauben unter dieser Bezeichnung in Verkehr gebracht worden sind, dürfen bis zu zwei Jahre nach der Veröffentlichung der Eintragung nach bisherigem Recht produziert, verpackt und etikettiert und bis zu drei Jahre nach dieser Veröffentlichung in Verkehr gebracht werden.
2 Wird das Pflichtenheft einer Bezeichnung nach Artikel 10 geändert, dürfen die betreffenden Waren bis zu zwei Jahre nach der Veröffentlichung der Änderung nach bisherigem Recht produziert, verpackt, etikettiert und in Verkehr gebracht werden.
8. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 22 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.