Vorlage GUB GGA
Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 5 Seiten
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Verordnung über das Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse
Art. 5 Inhalt des Eintragungsgesuchs
1 Das Eintragungsgesuch muss den Nachweis erbringen, dass die Voraussetzungen dieser Verordnung für die Eintragung der entsprechenden Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe erfüllt sind.
2 Es enthält insbesondere:
a. den Namen der Gruppierung sowie ihre Anschrift und Zusammensetzung;
b. den Nachweis der Repräsentativität der Gruppierung;
c. Angaben zum Nachweis der wesentlichen oder ausschliesslichen Beziehung zwischen der Qualität, der Eigenschaft oder dem Ruf einer Ware und ihrem geografischen Ursprung und
d. das Pflichtenheft der Ware nach Artikel 6.
3 Bei ausländischen Bezeichnungen ist das Dossier durch folgende Angaben zu ergänzen:
a. das Zustelldomizil der Gruppierung in der Schweiz;
b. den Namen und die Adresse des Vertreters der Gruppierung sowie gegebenenfalls sein Zustelldomizil in der Schweiz;
c. ein Dokument, das den Schutz der Bezeichnung im Ursprungsland bescheinigt, und
d. ein Dokument, das die von der privaten Kontrollstelle oder den privaten Kontrollstellen oder von der für die Sicherstellung der Einhaltung des Pflichtenhefts nach Artikel 18 zuständigen Behörde oder Behörden angewandten Kontrollsysteme beschreibt.
4 Das Eintragungsgesuch ist in einer der Amtssprachen oder zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung in eine dieser Sprachen beim IGE einzureichen.
5 Verwendet die Originalsprache der Bezeichnung keine lateinischen Buchstaben, so muss sie zusätzlich in einer Transkription in lateinischen Buchstaben wiedergegeben werden.
Art. 6 Pflichtenheft
1 Das Pflichtenheft enthält folgende Angaben:
a. die Bezeichnung oder Bezeichnungen sowie die Kategorie der Eintragung (Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe);
b. die Abgrenzung des geografischen Gebiets der Ware;
c. die Beschreibung der Ware, einschliesslich – je nach Fall – ihrer Rohstoffe und ihrer sensorischen, physischen, chemischen und mikrobiologischen Haupteigenschaften;
d. die Beschreibung der Herstellungsmethode;
e. die Bezeichnung einer oder mehrerer Zertifizierungsstellen nach Artikel 15 oder, für ausländische Bezeichnungen, die Angabe einer oder mehrerer privater Kontrollstellen oder einer oder mehrerer für die Sicherstellung der Einhaltung des Pflichtenhefts nach Artikel 18 zuständigen Behörden.
2 Es kann auch folgende Angaben enthalten:
a. die Kriterien zur Beurteilung der Qualität des Endprodukts;
b. die spezifischen Elemente der Kennzeichnung oder Verpackung;
c. die Elemente der Aufmachung, wenn die Gruppierung begründen kann, dass die Aufmachung zur Gewährleistung der Qualität, Rückverfolgbarkeit oder Kontrolle der Ware im abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss.
Art. 7 Stellungnahmen
1 Das IGE kann die Stellungnahme von Experten einholen.
2 Es fordert auch die betreffenden kantonalen Behörden und Bundesbehörden zur Stellungnahme auf.
Art. 8 Prüfung, Entscheid und Veröffentlichung
1 Das IGE entscheidet darüber, ob das Eintragungsgesuch den Artikeln 2–6 entspricht und berücksichtigt dabei die im Rahmen der Konsultation eingegangenen Stellungnahmen.
2 Es veröffentlicht:
a. beim Erhalt des Eintragungsgesuchs: die betroffene Bezeichnung oder die betroffenen Bezeichnungen, den Namen und die Adresse der Gruppierung, die Kategorie der beantragten Eintragung (Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe) sowie das Datum der Gesuchseinreichung;
b. bei Gutheissung des Gesuchs die Angaben nach Artikel 11 Absatz 4.
3 Das IGE bestimmt das Publikationsorgan.
Art. 9 Einsprache gegen einen Entscheid zu einem Eintragungsgesuch
1 Gegen einen Entscheid zu einem Eintragungsgesuch können Einsprache erheben: