Einführende Erläuterungen
Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 6 Seiten
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I. Allgemeine Übersicht
Die neue „Swissness“-Gesetzgebung umfasst eine Revision des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG)1 sowie eine Totalrevision des Bundesgesetzes zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen (WSchG)2. Sie wurde vom Parlament in der Schlussabstimmung vom 21. Juni 2013 nach fast vierjährigen intensiven parlamentarischen Diskussionen verabschiedet. Die Referendumsfrist ist am 10. Oktober 2013 unbenutzt abgelaufen.
Es ist daran zu erinnern, dass die „Swissness“-Gesetzgebung das Ziel hat, den Mehrwert des Labels „Schweiz“ – das Zugpferd in der Werbung und beim Verkauf von Schweizer Produkten und Dienstleistungen – nachhaltig zu sichern. Die Unternehmen haben den wichtigen wirtschaftlichen Wert der „Swissness“ in einer globalisierten Welt erkannt. Als Nebenwirkung dieses Trends nimmt jedoch ihre missbräuchliche Verwendung auf nationaler wie internationaler Ebene zu. Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, den Schutz der Herkunftsbezeichnung «Schweiz» und des Schweizerkreuzes zu verstärken und die Kriterien für deren Gebrauch zu klären. Ihre Verwendung für Produkte und Dienstleistungen bleibt im Übrigen – wie bisher – völlig freiwillig: Wer aber „Swissness“ zu Werbezwecken verwenden will, muss die Herkunftskriterien erfüllen.
Der vom Parlament verabschiedete Gesetzestext enthält präzise Kriterien für die Herkunft eines Schweizer Produkts oder einer Schweizer Dienstleistung. Diese Kriterien regeln nicht nur die Verwendung von Herkunftsangaben auf Produkten, Verpackungen und für Dienstleistungen, sondern gelten auch für den Gebrauch in der Werbung.
Zur Bestimmung der Herkunft sind die Waren in drei Kategorien eingeteilt: Naturprodukte, Lebensmittel und industrielle Produkte. Bei den Naturprodukten ist das entscheidende Kriterium von der Art des Produkts abhängig (beispielsweise dem Ort der Gewinnung für mineralische Erzeugnisse oder dem Ort der Ernte für pflanzliche Erzeugnisse). Für Lebensmittel muss der wesentliche Verarbeitungsschritt am Herkunftsort stattfinden und zudem 80% des Gewichts der verfügbaren Rohstoffe aus dem entsprechenden Ort stammen. Für eine praxisnahe Anwendung sind verschiedene Ausnahmen vorgesehen. Bei industriellen Produkten sind der wesentliche Fabrikationsschritt sowie die am Herkunftsort anfallenden Herstellungskosten (mindestens 60%) massgebend. Auch hier sind Ausnahmen vorgesehen.
Die Herkunftskriterien für Dienstleistungen wurden ebenfalls angepasst. Eine Dienstleistung gilt als schweizerisch, wenn sich der Sitz und ein tatsächlicher Ort der Verwaltung des Dienstleitungserbringenden am Herkunftsort befinden.
Das Schweizerkreuz darf neu nicht nur wie bisher für Schweizer Dienstleistungen, sondern auch für Schweizer Produkte verwendet werden.
Im Übrigen schafft die „Swissness“-Gesetzgebung die gesetzliche Grundlage für das Register für geografische Angaben für Produkte (mit Ausnahme von Landwirtschaftsprodukten und waldwirtschaftlichen Erzeugnissen), für die geografische Marke – eine neue Markenkategorie -, sowie für das Verfahren für die Löschung von Marken wegen Nichtgebrauchs. Schliesslich werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass auch für waldwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte geschützte Herkunftsbezeichnungen (AOP) eingeführt werden können.