Einführende Erläuterungen

Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 6 Seiten

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Die Arbeiten zur Umsetzung der „Swissness“-Gesetzgebung haben zu folgenden vier Verordnungen geführt:

1. Revision der Markenschutzverordnung (MSchV)3, die insbesondere nähere Ausführungen zur Bestimmung der geografischen Herkunft von industriellen Produkten gemäss Artikel 48c MSchG, Einzelheiten zum Löschungsverfahren von Marken wegen Nichtgebrauch (Artikel 35 ff. MSchG) sowie verschiedene andere Anpassungen enthält (vgl.

Anhang I).

2. Neue Verordnung über die Verwendung der Herkunftsangabe „Schweiz“ für Lebensmittel (HASLV). Diese Verordnung präzisiert die Herkunftskriterien für Lebensmittel nach Artikel 48b MSchG (vgl. Anhang II).

3. Neue Verordnung über das Register für Ursprungsbezeichnungen und geografi-

sche Angaben für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse. Diese Verordnung regelt

das Verfahren zur Eintragung und die Führung des entsprechenden Registers für GUB- und GGA-Bezeichnungen für Waren mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Wein, waldwirtschaftlichen Erzeugnissen und waldwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten, für die das Register des BLW zur Verfügung steht (vgl. Anhang III).

4. Neue Verordnung über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (WSchV). Diese neue Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum Wappenschutzgesetz (vgl. Anhang IV).

Der vorliegende erläuternde Bericht wird im Rahmen der Vernehmlassung der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Zusätzlich wird dieser Bericht nach dem Entscheid des Bundesrates über das Inkrafttreten des „Swissness“-Gesetzespakets auf den Webseiten des BLW und des IGE öffentlich zugänglich gemacht. Er kann als Auslegungshilfe dienen und von den Benutzerinnen und Benutzern von Schweizer Herkunftsangaben als Leitfaden verwendet werden.

II. Von der Botschaft zum Text, den das Parlament verabschiedet hat

Die neue vom Parlament verabschiedete „Swissness“-Regelung entspricht weitgehend dem Entwurf des Bundesrates (vgl. Botschaft zur „Swissness“-Vorlage)4. Der Entwurf des Wappenschutzgesetzes (WSchG) hat keine substantiellen Änderungen5 erfahren. Beim Markenschutzgesetz (MSchG) sind hauptsächlich6 folgende Bestimmungen geändert oder ergänzt worden:

• Lebensmittel statt verarbeitete Naturprodukte (Artikel 48b MSchG):

Das Parlament hat die Kategorie der verarbeiteten Naturprodukte auf Lebensmittel beschränkt. Damit ist einerseits eine im Parlament diskutierte – in der Praxis schwer zu treffende – Unterscheidung zwischen „stark und schwach verarbeiteten“ Produkten abgelehnt worden. Andererseits ist die Abgrenzung zwischen Lebensmitteln (Artikel 48b MSchG) und industriellen Produkten (Artikel 48c MSchG) leichter vorzunehmen als diejenige zu verarbeiteten Naturprodukten.

3 4 09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu einem Bundesgesetz über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen („Swissness“-Vorlage) vom 18. November 2009, BBl 8533 5 Siehe die Änderungen zu Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 37 Absatz 2 WSchG. 6 Siehe auch die Änderungen zu Artikel 48 Absatz 4, Artikel 48a Buchstabe f und Artikel 48c Absatz 2 Buchstabe c MSchG.