Rapporto sui risultati

Consultazione 2014/85: Revisione parziale dell'Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) e dell'Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (OPre) · 148 pagine

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denn im Ausland herrschen gänzlich andere Verhältnisse in Bezug auf die Kaufkraft als

in der Schweiz.

Abs. 5: Keine Bemerkungen.

Abs. 6: Der Schweizerische Verband für komplementärmedizinische Heilmittel lehnt

eine Verschiebung des Preissenkungsdatums ab. Wir sind der Auffassung, dass die bis-

her bestehenden Daten in der KVV und der KLV beizubehalten sind.

Abs. 7: Keine Bemerkungen.

Abs. 8: Es geht nicht an, dass für den therapeutischen Quervergleich anlässlich der

Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre zukünftige, nicht sichere Preise

berücksichtigt werden. Entsprechend sind die Preise am 1. April (analog zum Ausland-

preisvergleich) für den therapeutischen Quervergleich heranzuziehen.

Abs. 9: Anpassung des Datums.

vips und Intergenerika lehnen einen Systemwechsel ab. Es ist nicht ersichtlich, weshalb Vereinigung ein Systemwechsel bei der 3-Jahres-Überprüfung bereits wenige Jahre nach der Ein- Pharmafirführung vorgenommen werden soll. Die Gründe für die Ablehnung des Systemwechsels men in der sind:

Schweiz

– Es herrscht völlige Intransparenz, wie die aufgeführten Gruppen zusammengefasst (vips) und werden. Aus Sicht vips und Intergenerika bietet ein solches System Vorschub für be- Intergenehördliche Willkür mit wettbewerbsverzerrenden Konsequenzen. rika

– Ein solches System könnte 2015 nicht eingeführt werden, weil vorliegende rechtlich

verbindliche Einzelverfügungen über das Jahr 2015 hinaus Gültigkeit haben.

– Für die Zulassungsinhaberinnen würde die Planung verunmöglicht, ist doch unklar, zu

welchem Zeitpunkt ihre Arzneimittel in einen Überprüfungsprozess einbezogen werden.

Entsprechend lehnen vips und Intergenerika sämtliche Verordnungsanpassungen (KVV

und KLV) ab, welche eine direkte Folge dieses Systemwechsels sind. In den nachfol-

genden Ausführungen wird nicht einzeln darauf eingetreten.

Abs. 2: Um hier keiner behördlichen Willkür Vorschub zu leisten, ist es zwingend erfor-

derlich, dass in der Verordnung definiert wird, welches „Anhaltspunkte“ sind.

Abs. 3: Siehe dazu unsere Anmerkungen zu Art. 65b.

Abs. 4: Wir beantragen, auf eine willkürlich definierte Toleranzmarge zu verzichten und

die absolute Kaufkraftparität (Basis BIP) bzw. die daraus berechneten Preisniveauindi-

zes (PNI) in angemessener Gewichtung einzubeziehen.

Abs. 6: Die angeführten Gründe zur Verschiebung des Termins vom 1. November auf

den 1. September überzeugen nicht. Unsere Mitgliedfirmen stellen während der Som-

merferien ihren Betrieb nicht ein, und ebenso erwarten wir, dass das BAG eine Kapazi-

tätsplanung vornehmen kann, damit ihr Betrieb während der Sommermonate nicht still-

gelegt ist. Es sind uns bisher keinerlei Probleme mit der alten Terminierung gemeldet

worden, weder von Seiten BAG noch von Seiten unserer Mitglieder. Deshalb lehnen

wird diese Neuregelung ab. Falls das BAG plant, in den Sommerferien den Betrieb still

zu legen, ist eine Verschiebung vom 1. November auf den 1. Januar akzeptabel, weil

dies auch die Jahresplanung der Zulassungsinhaberinnen vereinfacht (Hochrechnungen

der Umsätze Mitte Jahr während der Planungsphase sind dann korrekt, nicht so bei

Preissenkungen ab November).