Rapporto sui risultati
Consultazione 2014/85: Revisione parziale dell'Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) e dell'Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (OPre) · 148 pagine
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65g, al. 1, OAMal : compléter « si l'institut restreint l'indication d'une préparation origi-
nale... "ou s'il prescrit une surveillance médicale accrue du traitement'...»
65g al. 2 OAMal : après « la restriction de l'indication ne doit pas entraîner une augmen-
tation du prix », ajoute " Une surveillance médicale accrue entraine une baisse propor-
tionnelle aux surcoûts induits (suivi médical, tests de laboratoire, traitements addition-
nels)"
Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft
Die vorgeschlagene Regelung in Absatz 2 ist inkonsequent. Wenn eine Mengenauswei- SGV tung aufgrund einer Indikationserweiterung eine Preissenkung bewirken kann, muss
umgekehrt eine Mengeneinschränkung infolge einer Indikationseinschränkung auch
eine Preiserhöhung bewirken können. Der zweite Satz von Absatz 2 ist daher zu strei-
chen.
Organisationen des Gesundheitswesens
Vorschlag: Interpha-
rma Abs. 2: Das Originalpräparat und dessen Generika oder Co-Marketing-Arzneimittel gel-
ten bis zur Überprüfung der Aufnahmebedingungen nach Artikel 65d als wirtschaftlich.
Begründung:
Der zweite Satz in Abs. 2 ist zu streichen. Eine Preiserhöhung ohne begründeten An-
trag ist ohnehin nicht zulässig, und eine pauschale Regel, wonach eine Einschränkung
der Indikation grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Preiserhöhung gewährt, ist
schlicht nicht sachgerecht. Das muss im Einzelfall entschieden werden.
Zu Art. 65g Abs. 2: Wir erachten diese Regelung als unvereinbar mit dem Prinzip der phar-Rechtsgleichheit. Wenn der Preis bei einer Indikationsausweitung logischer Weise nach maSuisse unten revidiert werden soll, müsste eine Preiserhöhung bei einer Indikationseinschrän-
kung erfolgen.
Der zweite Satz in Abs. 2 ist zu streichen. Eine Preiserhöhung ohne begründeten An- scienceintrag ist ohnehin nicht zulässig, und eine pauschale Regel, wonach eine Einschränkung dustries der Indikation grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Preiserhöhung gewährt, ist
schlicht nicht sachgerecht. Das muss im Einzelfall entschieden werden.
Abs. 2: Im Sinne der Symmetrie und rechtsgleichen Behandlung muss, wenn bei einer vips Indikationserweiterung mit Mengenausweitung eine Preisanpassung nach unten erfol-
gen kann (siehe Art. 65f Abs. 2), bei einer Indikationseinschränkung mit einer Mengen-
einschränkung auch eine Preisanpassung nach oben erfolgen können.
2.3.8 Bemerkungen zu Artikel 65g und 65f KVV Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
Kantone
Es ist unseres Erachtens unausgewogen, dass der Preis bei Originalpräparaten oder SG Generika aufgrund einer Indikationseinschränkung nicht erhöht werden darf (Art. 65g
Abs. 2 KVV), bei einer Indikationserweiterung auf ein Präparat jedoch ein Teil der Mehr-
einnahmen an das BAG rückerstattet werden müssen (Art. 65f Abs. 2 KW). Mit der Indi-
kationseinschränkung, welche von der Zulassungsbehörde aufgrund neuer klinischer
Daten verfügt wird, sinkt der Marktanteil des Präparates und somit die Einnahmen.