Rapporto sui risultati

Consultazione 2014/85: Revisione parziale dell'Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) e dell'Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (OPre) · 148 pagine

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2.3.9 Bemerkungen zu Artikel 66 KVV Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

Organisationen des Gesundheitswesens

Vorschlag: Interpha-

rma Die Preisüberprüfungen nach den Artikeln 65a–65g werden unabhängig voneinander

durchgeführt.

Begründung:

Dieser Artikel ist so zu belassen, wie er bisher ist, was unbestritten ist. Es gibt keine Be-

gründung, weshalb es den neu vorgeschlagenen zweiten Satz braucht. Falls es darum

geht, eine Regelung einzuführen, die zurzeit Teil hängiger Verfahren ist, wäre dies ein

unzulässiger Versuch zur posterioren Schaffung einer Rechtsgrundlage. Das geht nicht!

Mehrere Preissenkungen pro Jahr führen zum enormen Aufwand im Fachhandel und pharbestrafen eine versorgungs- und patientenfreundliche Lagerführung. Die Preisänderun- maSuisse gen sollten möglichst gruppiert werden und nur einmal pro Jahr, mit genügender Vor-

warnungszeit, erfolgen.

Dieser Artikel ist so zu belassen, wie er bisher ist, was unbestritten ist. Es gibt keine Be- scienceingründung, weshalb es den neu vorgeschlagenen zweiten Satz braucht. Falls es darum dustries geht, eine Regelung einzuführen, die zurzeit Teil hängiger Verfahren ist, wäre dies ein

unzulässiger Versuch zur posterioren Schaffung einer Rechtsgrundlage, was nicht an-

geht.

2.3.10 Bemerkungen zu Artikel 66a KVV Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft

Wir sprechen uns dagegen aus, dass dem BAG die Kompetenz erteilt wird, jederzeit SGV eine Zwischenprüfung vorzunehmen. Sollen solche Zwischenprüfungen ermöglicht wer-

den, muss klar festgehalten werden, unter welchen Voraussetzungen solche zulässig

sein sollen.

Organisationen des Gesundheitswesens

Vorschlag: Interpha-

rma Der Inhalt von Art. 66a Entwurf wird zu Abs. 1.

Abs. 2: Eine Zwischenüberprüfung der Wirksamkeit und Zweckmässigkeit kann dann er-

folgen, wenn wissenschaftlich evidente Daten zeigen, dass die Wirksamkeit oder

Zweckmässigkeit nicht mehr erfüllt sein könnten.

Abs. 3: Betrifft die Zwischenüberprüfung die Frage der Wirtschaftlichkeit, so kann eine

Preissenkung erst auf den nächsten für das betreffende Arzneimittel geltenden, ordentli-

chen Preissenkungszeitpunkt der Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei

Jahre gemäss Art. 65d KVV erfolgen.

Begründung:

Dem vorgeschlagenen Art. 66a KVV ist ein Abs. 2 mit folgendem Inhalt hinzuzufügen:

"Eine Zwischenüberprüfung der Wirksamkeit und Zweckmässigkeit kann dann erfolgen,

wenn wissenschaftlich evidente Daten zeigen, dass die Wirksamkeit oder Zweckmäs-

sigkeit nicht mehr erfüllt sein könnten." Wie bereits aus dem Vorschlag zu Art. 65d Abs.

2 KVV abzuleiten ist, müssen für eine Zwischenüberprüfung der Wirksamkeit und