Rapporto sui risultati
Consultazione 2014/85: Revisione parziale dell'Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) e dell'Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (OPre) · 148 pagine
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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
gelung müsste Art. 70 KW wegen Verfassungswidrigkeit die Anwendung versagt wer-
den.
Vorschlag: santésuisse
Art. 70 Aufnahme und Überprüfung ohne Gesuche
Das BAG kann selbständig auf Antrag Dritter ein vom Institut zugelassenes Arzneimittel,
auch ohne Antrag der Zulassungsinhaberin oder gegen deren Antrag in die Spezialitä-
tenliste aufnehmen, darin belassen oder streichen. Es legt dabei die Höhe der Vergü-
tung fest, die der Versicherer zu übernehmen hat.
Begründung:
Analog KVV Art 61 muss Art. 70 breiter gefasst werden: Dem BAG können Vorschläge
zur Aufnahme oder Streichung eingereicht werden.
Sollte der vergütete Höchstbetrag ohne Verfügung weder eines Höchst-exfactory Prei- pharses noch eines Höchstpublikumspreises zur Anwendung kommen, müsste die Bevölke- maSuisse rung darüber informiert werden, dass sie eventuell einen Teil selbst bezahlen muss. Die
privaten Zusatzversicherungen sollten dann angepasst werden, damit in solchen Fällen
der überschreitende Betrag übernommen wird.
Die Aufnahme eines Arzneimittels in die SL ohne Gesuch der Zulassungsinhaberin stellt scienceineinen schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar. Hierfür ist aus verfassungsrechtli- dustries cher Sicht an und für sich fraglich, ob eine Verordnungsbestimmung jemals eine genü-
gende Grundlage darstellen könnte. Der Artikel ist deshalb wie folgt zu ergänzen (Vor-
schlag: Satz 3): „Liegt der von der Inhaberin der Zulassung in Rechnung gestellte Be-
trag über der vom Versicherer geschuldeten Vergütung, so gilt das Austauschprinzip.“
Ohne diese, mit den für Mittel und Gegenstände geltenden Bestimmungen vergleich-
bare Vorgabe (vgl. Art. 24 Abs. 2 KLV) bzw. ohne entsprechende Höchstvergütungsre-
gelung müsste Art. 70 KVV wegen Verfassungswidrigkeit die Anwendung versagt wer-
den.
vips und Intergenerika stellen sich auf den Standpunkt, dass diese Regelung einen Ein- vips griff in die Wirtschaftsfreiheit darstellt und deshalb verfassungswidrig ist. Ergänzend ist
festzuhalten, dass eine mögliche Differenz zwischen einem von der Zulassungsinhabe-
rin in Rechnung gestellten Preis gegenüber der vom BAG festgelegten Höhe der Vergü-
tung verfassungsrechtlich nicht zulasten der Zulassungsinhaberin gehen könnte.
Weitere
Vorschlag: Schweizeri-
sche Medi-Redaktionelle Anpassung: Das BAG kann ein vom Institut zugelassenes Arzneimittel, kamentendas für die medizinische Versorgung von grosser Bedeutung ist, auch ohne Antrag der
Informati-Zulassungsinhaberin oder gegen deren Antrag in die Spezialitätenliste aufnehmen oder
darin belassen. Es legt dabei den Preis fest, den der Versicherer zu übernehmen hat. onsstelle
(SMI)
Begründung:
Art. 70 soll sicherstellen, dass die Schweizer Patienten Zugang zu allen notwendigen
haben. Die SMI begrüsst dieses Ziel. Die redaktionelle Bearbeitung kann die SMI nach-
vollziehen. Damit es nicht zu Missverständnissen kommt, sollte in Art. 70 jedoch Vergü-
tung durch Preis ersetzt werden.
Art. 44 KVG (Tarifschutz) hält fest, dass die Leistungserbringer sich an die vertraglich
oder behördlich festgelegten Tarife und Preise halten müssen. Sie dürfen nach diesem
Gesetz keine weitergehenden Vergütungen berechnen (Tarifschutz). Medikamente wer-
den behördlich festgelegt. In der Spezialitätenliste werden somit Preise aufgeführt. Ver-
gütungen sieht das KVG nur für Produkte der MiGEL vor (Art. 44). In Art. 70 KVV ist
demzufolge Vergütung durch Preise zu ersetzen.