Rapport sur les résultats
Consultation 2014/85: Révision partielle de l'ordonnance sur l'assurance-maladie (OAMal) et l'ordonnance sur les prestations dans l'assurance obligatoire des soins en cas de maladie (OPAS) · 147 pages
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fassungsrechtlich garantierten Recht Gebrauch (Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a
BV). Die öffentliche Brandmarkung eines Beschwerdeführers stellt, da nur auf Verord-
nungsebene geregelt, eine unzulässige Einschränkung dieses Grundrechts ohne
Rechtsgrundlage dar. Im Gegensatz zu Art. 59b KVV (Preisvergleich) ist zudem nicht
klar, worin das Interesse der Bevölkerung hier liegen soll.
Abs. 2: In der Verordnung ist präzis und transparent auszuführen, um welche „Grundla- Vereinigung gen“ es sich handelt. Pharmafir-
men in der Abs. 3: Die Befristung einer Aufnahme darf nicht publiziert werden. Eine solche Trans-
Schweiz parenz könnte zur Verunsicherung von Ärzten und Patienten und zum Verzicht auf die
Anwendung führen, obschon die Therapie mit einem solchen Arzneimittel medizinisch (vips) und indiziert wäre. Intergeneri-
ka
Art. 4: vips und Intergenerika fordern die Streichung. Begründung: Eine solche Veröf-
fentlichung würde das einem Beschwerdeführer verfassungsrechtlich garantierte Recht
einschränken.
2.3.15 Bemerkungen zu den Übergangsbestimmungen KVV Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
Organisationen des Gesundheitswesens
Vorschlag: Interphar-
ma
Die Bestimmungen der Änderung vom… gelten nicht für Gesuche, die beim Inkrafttreten
dieser Änderung beim BAG hängig sind.
Streichen des Abs. 2.
Begründung:
Die Übergangsbestimmungen sind wie folgt zu ändern: "Die Bestimmungen der Ände-
rung vom... gelten nicht für Gesuche, die beim Inkrafttreten dieser Änderung beim BAG
hängig sind." Die Übergangsbestimmungen leisten einem Verhalten Vorschub, dass be-
reits beim BAG hängige Gesuche verschleppt werden. Mit der vorgeschlagenen Über-
gangsbestimmung lässt sich ein solches Verschleppen verhindern und den Rechtssi-
cherheitsinteressen der Zulassungsinhaberinnen wird Rechnung getragen.
Die Übergangsbestimmungen sind wie folgt zu ändern: „Die Bestimmungen der Ände- scienceinrung vom… gelten nicht für Gesuche, die beim Inkrafttreten dieser Änderung beim BAG dustries hängig sind.“ Die Übergangsbestimmungen leisten einem Verhalten Vorschub, dass be-
reits beim BAG hängige Gesuche verschleppt werden. Mit der vorgeschlagenen Über-
gangsbestimmung lässt sich ein solches Verschleppen verhindern und den Rechtssi-
cherheitsinteressen der Zulassungsinhaberinnen wird Rechnung getragen.
Die Übergangsbestimmungen können rechtsgültige Verfügungen rechtlich nicht aufhe- vips
ben (Art. 65d) und hängige Rechtsverfahren nicht aushebeln.