Rapporto sui risultati
Consultazione 2014/85: Revisione parziale dell'Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) e dell'Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (OPre) · 148 pagine
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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
7 Die Medikamente die im Rahmen von Geburtsgebrechen nach dem 20. Altersjahr von
der Krankenversicherung übernommen werden müssen, werden ebenfalls samt Preis in
der Spezialitätenliste veröffentlicht.
8 Die Spezialitätenliste gemäss Absatz 6 referenziert zu den Fach- und Patienteninfor-
mationen gemäss HMG Art. 67 und enthält neben den üblichen Informationen zu den
Packungen und Preisen Informationen zum Patentablauf und zur Charakterisierung des
Präparates gemäss Heilmittelgesetz.
Begründung:
Eine erhöhte Transparenz wird von den Versicherern begrüsst. In diesem Rahmen ist
auch sicherzustellen, dass die wesentlichen Informationen auf der Spezialitätenliste auf-
geführt sind. So sind bei den Grundlagen der Beurteilung auch die Ergebnisse der Wirt-
schaftlichkeitsüberprüfung zu publizieren (durchschnittlicher Auslandpreis und die Ta-
gestherapiekosten im Vergleich zu anderen Wirkstoffen). Weiter sollten sämtliche Prä-
parate eine Kennzeichnung ihres Status bezüglich Original‐ oder Generikum haben. Zur
Verbesserung der Transparenz ist ausserdem das Datum des Patentablaufs des Wirk-
stoffes und allfälliger weiterer Schutzrechte (Indikation, Formulierung) zu veröffentli-
chen. Darüber hinaus müssen Medikamente, welche im Rahmen von Geburtsgebre-
chen verwendet werden und ab dem 20. Altersjahr obligatorisch von der Krankenversi-
cherung übernommen werden müssen, ebenfalls auf der Spezialitätenliste gelistet wer-
den. Dabei sollen für die Medikamente der GGML dieselben Regeln angewendet wer-
den, unabhängig von einer Beurteilung durch die IV.
Abs. 3: Die hier vorgesehene Publikation der „befristeten Aufnahme“ nach Art. 65 Ab- scienceinsatz 6 ist problematisch, weil sie namentlich bei chronischen Krankheiten dazu führen dustries kann, dass Patienten eine neue, bessere Medikation nicht verschrieben erhalten, weil
die Befristung als Hürde gegen die Verschreibung wirkt.
Abs. 4: Ist zwingend zu streichen, denn ein Beschwerdeführer macht von seinem ver-
fassungsrechtlich garantierten Recht Gebrauch (Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a
BV). Die öffentliche Brandmarkung eines Beschwerdeführers stellt, da nur auf Verord-
nungsebene geregelt, eine unzulässige Einschränkung dieses Grundrechts ohne
Rechtsgrundlage dar. Im Gegensatz zu Art. 59b KVV (Preisvergleich) ist zudem nicht
klar, worin das Interesse der Bevölkerung hier liegen soll.
Abs. 2: In der Verordnung ist präzis und transparent auszuführen, um welche „Grundla- Vereinigung gen“ es sich handelt. Pharmafir-
men in der Abs. 3: Die Befristung einer Aufnahme darf nicht publiziert werden. Eine solche Trans-
Schweiz parenz könnte zur Verunsicherung von Ärzten und Patienten und zum Verzicht auf die
Anwendung führen, obschon die Therapie mit einem solchen Arzneimittel medizinisch (vips) und indiziert wäre. Intergene-
rika Art. 4: vips und Intergenerika fordern die Streichung. Begründung: Eine solche Veröf-
fentlichung würde das einem Beschwerdeführer verfassungsrechtlich garantierte Recht
einschränken.
2.3.15 Bemerkungen zu den Übergangsbestimmungen KVV Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
Organisationen des Gesundheitswesens
Vorschlag: Interpha-
rma Die Bestimmungen der Änderung vom… gelten nicht für Gesuche, die beim Inkrafttreten