Rapporto sui risultati
Consultazione 2014/85: Revisione parziale dell'Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) e dell'Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (OPre) · 148 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 118Fedlex · Rapporto sui risultati
Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
dieser Änderung beim BAG hängig sind.
Streichen des Abs. 2.
Begründung:
Die Übergangsbestimmungen sind wie folgt zu ändern: "Die Bestimmungen der Ände-
rung vom... gelten nicht für Gesuche, die beim Inkrafttreten dieser Änderung beim BAG
hängig sind." Die Übergangsbestimmungen leisten einem Verhalten Vorschub, dass be-
reits beim BAG hängige Gesuche verschleppt werden. Mit der vorgeschlagenen Über-
gangsbestimmung lässt sich ein solches Verschleppen verhindern und den Rechtssi-
cherheitsinteressen der Zulassungsinhaberinnen wird Rechnung getragen.
Die Übergangsbestimmungen sind wie folgt zu ändern: „Die Bestimmungen der Ände- scienceinrung vom… gelten nicht für Gesuche, die beim Inkrafttreten dieser Änderung beim BAG dustries hängig sind.“ Die Übergangsbestimmungen leisten einem Verhalten Vorschub, dass be-
reits beim BAG hängige Gesuche verschleppt werden. Mit der vorgeschlagenen Über-
gangsbestimmung lässt sich ein solches Verschleppen verhindern und den Rechtssi-
cherheitsinteressen der Zulassungsinhaberinnen wird Rechnung getragen.
Die Übergangsbestimmungen können rechtsgültige Verfügungen rechtlich nicht aufhe- vips ben (Art. 65d) und hängige Rechtsverfahren nicht aushebeln.
2.4 Stellungnahmen zu den einzelnen Bestimmungen der KLV
2.4.1 Bemerkungen zu Artikel 31a KLV Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft
Wir sprechen uns gegen eine Verlängerung der Einreichungsfrist bei beschleunigten SGV Aufnahmeverfahren aus.
Organisationen des Gesundheitswesens
Vorschlag: Curafutura
Abs. 2: Im beschleunigten Aufnahmeverfahren kann ein Gesuch bis spätestens 35 Tage
vor der Sitzung der EAK, an der es behandelt werden soll, eingereicht werden.
Vorschlag: Interpha-
rma Abs. 2: Im beschleunigten Aufnahmeverfahren kann ein Gesuch bis spätestens 20 Tage
vor der Sitzung der EAK, an der es behandelt werden soll, eingereicht werden.
Begründung:
Die Frist für die Einreichung von Gesuchen, die auf beschleunigten Verfahren basieren,
ist bei 20 Tagen zu belassen. Solche Fälle sind eher selten, und es gibt keine ausrei-
chende Begründung für eine Verzögerung, zumal dies dem Ziel einer Beschleunigung
der Aufnahmeverfahren und dem raschen Zugang der Patienten zu innovativen Thera-
pien widerspricht.
Die Frist für die Einreichung von Gesuchen, die auf beschleunigten Verfahren basieren, scienceinist bei 20 Tagen zu belassen. Solche Fälle sind eher selten, und es gibt keine ausrei- dustries chende Begründung für eine Verzögerung, zumal dies dem Ziel einer Beschleunigung
der Aufnahmeverfahren und dem raschen Zugang der Patienten zu innovativen Thera-
pien widerspricht.