Rapport sur les résultats
Consultation 2014/85: Révision partielle de l'ordonnance sur l'assurance-maladie (OAMal) et l'ordonnance sur les prestations dans l'assurance obligatoire des soins en cas de maladie (OPAS) · 147 pages
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Abs. 1: Keine Bemerkungen.
Abs. 2: Insbesondere aufgrund der Sonderstellung der komplementärmedizinischen
Arzneimittel ist beim therapeutischen Quervergleich den Unterschieden der Arzneimittel
hinreichend Rechnung zu tragen. Sind also die für den therapeutischen Quervergleich
„relevanten“ Arzneimittel nicht wirklich vergleichbar, hat sich dies auch beim therapeuti-
schen Quervergleich niederzuschlagen. Dies gilt umso mehr, falls komplementärmedi-
zinische Arzneimittel mit chemischen Arzneimitteln verglichen werden sollen, da erstere
viel höhere Herstellungskosten haben.
Vorschlag: Max Zeller
Söhne AG ...
2 Den Unterschieden der Arzneimittel ist bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit hin-
reichend Rechnung zu tragen.
3 Der Innovationszuschlag nach Artikel 65b Absatz 8 KVV wird für Arzneimittel, die in
eine der Kategorien nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe a oder b eingeteilt sind, für
höchstens 15 Jahre gewährt.
2.4.3 Bemerkungen zu Artikel 34a KLV Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
Kantone
Eventualantrag 8: Art. 34a Abs. 1 Satz 1 KLV: Verzicht auf Aufnahme der Länder Belgi- ZG en, Finnland und Schweden als Referenzländer.
Zu Eventualantrag 8: In der Art. 34a Abs. 1 KLV wird festgehalten: «Die Wirtschaftlich-
keit wird aufgrund eines Auslandpreisvergleichs mit Ländern mit wirtschaftlich ver-
gleichbaren Strukturen im Pharmabereich beurteilt.» Die Länder Belgien, Finnland und
Schweden haben andere Wirtschaftsstrukturen als die Schweiz. Darüber hinaus und
viel bedeutender ist, dass der «Medikamentenmarkt» in diesen Ländern anders reguliert
ist als in der Schweiz. Dies gilt zwar schon für den bestehenden Länderkorb, ist aber
noch keine Rechtfertigung, dieses Instrument weiter auszubauen. Mit dem Länderkorb
werden nämlich nicht die Preise verglichen sondern die länderspezifischen Regulierun-
gen importiert, ohne dabei die Wirtschaftsstruktur bzgl. Löhnen, Mieten etc. zu berück-
sichtigen. Damit reiht sich die Schweiz in den allgemeinen europäischen Regulierungs-
eintopf ein und verwässert die eigenen politischen Grundsätze, welche Forschung und
Entwicklung stärken wollen.
Politische Parteien
Pour des raisons de clarté et d’interprétation, le PS propose de compléter l’alinéa 1 SPS comme suit :
1 Le caractère économique est jugé, non seulement sur la base de la comparaison avec
le prix et l’efficacité d’autres médicaments, mais également sur la base de la comparai-
son avec le prix pratiqué dans des pays étrangers […]
Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft
Wie wir bereits einleitend festgehalten haben, sind wir klar der Meinung, dass bei der SGV Preisfestsetzung dem Nutzen der Arzneimittel eine deutlich grössere Beachtung ge-
schenkt werden sollte. Die Mitberücksichtigung zusätzlicher Länder ohne wirtschaftlich
vergleichbare Strukturen im Pharmabereich im Auslandpreisvergleich würde dieser For-
derung zuwider laufen. Die vorgeschlagene Anpassung lehnen wir deshalb ab.