Rapport sur les résultats

Consultation 2014/85: Révision partielle de l'ordonnance sur l'assurance-maladie (OAMal) et l'ordonnance sur les prestations dans l'assurance obligatoire des soins en cas de maladie (OPAS) · 147 pages

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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

Vorschlag: Helsana

Abs. 1: Vom Apothekeneinstandspreis oder vom Publikumspreis werden beim Ausland-

preisvergleich die üblichen Grosshandelsmargen gemäss Artikel 65b Absatz 3 KVV ab-

gezogen. Das BAG veröffentlicht die geltenden Grosshandelsmargen zusammen mit

den Wechselkursen.

Streichen der lit. a-e

Abs. 2: Kann die Zulassungsinhaberin nachweisen, dass in einem Referenzland kein

Zwischenhandel stattfindet, so wird die Grosshandelsmarge zu 80% abgezogen. In Fäl-

len, in denen die tatsächlichen Margen von den Margen nach Absatz 1 abweichen, kön-

nen die effektiven Margen abgezogen werden, sofern sie von der Zulassungsinhaberin

belegt werden.

Abs. 3: Wird in einem Land gesetzlich ein Rabatt verfügt, so wird der zum jeweiligen

Zeitpunkt gültige Rabatt abgezogen.

Begründung:

Eine Festlegung der Grosshandelsmargen und Herstellerrabatt wird begrüsst. Die Mar-

genhöhe sollte nicht in der KLV festgeschrieben werden, da Änderungen über die Zeit

wie bei einem Wechselkurs möglich sind. Analog dem Wechselkurs sollte hier eine all-

gemeine Formulierung gewählt werden, um eine Verordnungsänderung zu vermeiden,

wenn sich im Ausland die Margen- und/oder Rabatthöhe verändert. Die gültigen Sätze

können analog der zu verwendenden Wechselkurse auf der Webseite des BAGs publi-

ziert werden. Das gleiche gilt für gesetzlich festgelegte Rabatte. Es ist nicht einzusehen

warum in Deutschland nur 6% Rabatt abgezogen werden, wenn der insgesamt gesetz-

lich festgelegte Rabatt 2014 7% beträgt. Auch zeitlich befristete Rabatte sind gesetzlich

verordnete Rabatte wie z.B. in Deutschland. Wenn in einem Land bei einem spezifi-

schen Produkt kein Zwischenhandel stattfindet, dann übernimmt der Hersteller die

Funktion des Grosshandels. Die entsprechenden Handelskosten fallen beim Hersteller

in Form von internen Gestehungskosten an und sind abzuziehen, da sonst die Fabri-

kabgabepreise nicht vergleichbar sind.

Vorschlag: Interphar-

ma Abs. 1 lit. d und e streichen.

Abs. 3: Vom deutschen Fabrikabgabepreis wird beim Auslandpreisvergleich der in

Deutschland gesetzlich vorgesehene Herstellerrabatt von 6 Prozent abgezogen, sofern

er zur Anwendung gelangt.

Begründung:

Lit. d und e von Art. 34b Abs. 1 KVV sind zu streichen, da weder Belgien noch Finnland

als Referenzländer in Frage kommen.

Abs. 3 ist wie folgt zu ergänzen: "Vom deutschen Fabrikabgabepreis wird beim Aus-

landpreisvergleich der in Deutschland gesetzlich vorgesehene Herstellerrabatt von 6

Prozent abgezogen, sofern er zur Anwendung gelangt." Vgl. hierzu die Ausführungen zu

Art. 65b Abs. 4 KVV.

Abs. 1: Die vom Departement angegebenen Margen entsprechen nicht den Angaben phardes Europäischen Grosshandelsverband GIRP. Die vom BAG in Auftrag gegebene Stu- malog.ch