Rapporto sui risultati

Consultazione 2014/85: Revisione parziale dell'Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) e dell'Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (OPre) · 148 pagine

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2.4.4 Bemerkungen zu Artikel 34b KLV Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

Kantone

Eventualantrag 9: Art. 34b Abs.1 KLV: Streichen. ZG

Zu Eventualantrag 9: Im Eventualantrag 1 zur Änderung der KVV wird bereits begrün-

det, weshalb auf einen Preisvergleich auf Basis von Apothekeneinstands- oder gar Pub-

likumspreisen zu verzichten ist. Konsequenterweise ist die dazugehörige Bestimmung in

der KLV zu streichen. Zudem ist eine Verordnung, in welcher die Grosshandelsmargen

anderer Länder festgeschrieben werden, völlig unflexibel. Ändert ein Land seine Rabatt-

politik, kann sich die Schweiz entweder im autonomen Nachvollzug üben und ihre ge-

setzlichen Grundlagen anpassen, oder sie kann auf eine Anpassung verzichten, was

wiederum die Systemlogik durcheinander bringt.

Organisationen des Gesundheitswesens

Vorschlag: Curafutura

Abs. 1: Vom Apothekeneinstandspreis oder vom Publikumspreis werden beim Ausland-

preisvergleich die üblichen Grosshandelsmargen gemäss Artikel 65b Absatz 3 KVV ab-

gezogen. Das BAG veröffentlicht die geltenden Grosshandelsmargen zusammen mit

den Wechselkursen.

Abs. 2: Kann die Zulassungsinhaberin nachweisen, dass in einem Referenzland kein

Zwischenhandel stattfindet, so wird die Grosshandelsmarge zu 80% abgezogen. In Fäl-

len, in denen die tatsächlichen Margen von den Margen nach Absatz 1 abweichen, kön-

nen die effektiven Margen abgezogen werden, sofern sie von der Zulassungsinhaberin

belegt werden.

Abs. 3: Wird in einem Land gesetzlich ein Rabatt verfügt, so wird der zum jeweiligen

Zeitpunkt gültige Rabatt abgezogen.

Vorschlag: Helsana

Abs. 1: Vom Apothekeneinstandspreis oder vom Publikumspreis werden beim Ausland-

preisvergleich die üblichen Grosshandelsmargen gemäss Artikel 65b Absatz 3 KVV ab-

gezogen. Das BAG veröffentlicht die geltenden Grosshandelsmargen zusammen mit

den Wechselkursen.

Streichen der lit. a-e

Abs. 2: Kann die Zulassungsinhaberin nachweisen, dass in einem Referenzland kein

Zwischenhandel stattfindet, so wird die Grosshandelsmarge zu 80% abgezogen. In Fäl-

len, in denen die tatsächlichen Margen von den Margen nach Absatz 1 abweichen, kön-

nen die effektiven Margen abgezogen werden, sofern sie von der Zulassungsinhaberin

belegt werden.

Abs. 3: Wird in einem Land gesetzlich ein Rabatt verfügt, so wird der zum jeweiligen

Zeitpunkt gültige Rabatt abgezogen.

Begründung:

Eine Festlegung der Grosshandelsmargen und Herstellerrabatt wird begrüsst. Die Mar-

genhöhe sollte nicht in der KLV festgeschrieben werden, da Änderungen über die Zeit

wie bei einem Wechselkurs möglich sind. Analog dem Wechselkurs sollte hier eine all-

gemeine Formulierung gewählt werden, um eine Verordnungsänderung zu vermeiden,

wenn sich im Ausland die Margen- und/oder Rabatthöhe verändert. Die gültigen Sätze