Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/85: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) · 147 Seiten

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schon heute nicht mehr kostendeckend. Die gestiegenen Rohstoff- und Verarbeitungskosten werden in den heutigen SL-Preisen nicht berücksichtigt. Eine Preissenkung kann zur Folge haben, dass die Medikamente aus der SL genommen werden müssen. Die Patientinnen und Patienten müssten entweder auf andere Produkte ausweichen oder die Medikamente selber bezahlen. Dies wäre als Verstoss gegen den Verfassungsartikel BV 118a zu werten (siehe unten).

3. Umfeld der komplementärmedizinischen Arzneimittel heute

Bund und Kantone sorgen gemäss Art. 118a BV im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Berücksichtigung der Komplementärmedizin. Die Komplementärmedizin ist daher durch die Bundesverfassung anerkannt. Eine Kernforderung der Verfassungsabstimmung ist die Vergütung ärztlicher Leistungen durch die Grundversicherung. Integraler Teil ist die Vergütung komplementärmedizinischer und pflanzlicher Medikamente von der Grundversicherung.

Die Zulassung wird im Heilmittelgesetz, in der Komplementär- und Phytoarzneimittelverordnung KPAV und in der Phytoanleitung (Verwaltungsverordnung) geregelt. Der Begriff Komplementär- und Phytoarzneimittel KPA hat sich in der Gesetzgebung und verwaltungsintern durchgesetzt. Wir verwenden nachfolgend die Abkürzung KPA. KPA haben Gemeinsamkeiten, wie die Verwendung von natürlichen Rohstoffen. Sie sind vom Therapiekonzept und teilweise vom Wirkmechanismus her nicht mit synthetischen Produkten vergleichbar. KPA haben deshalb in der Gesetzgebung und im Vollzug eine Sonderstellung, die auch bei den SL Preisen berücksichtigt werden muss.

Diesen spezifischen Gegebenheiten wird heute im geltenden HMG (erleichterte Zulassung) Rechnung getragen (mit weiterführenden Zulassungs-Vereinfachungen gemäss revidierter HMG-Fahne des Erstrats). Die heute teilweise real existierenden Vereinfachungen werden in der Komplementär- und Phytoarzneimittelverordnung KPAV und in der Phytoanleitung beschrieben. Folgerichtig ist auch bei der Zulassungsbehörde Swissmedic eine eigene Fachabteilung KPA aufgebaut worden, die bei der Zulassung den spezifischen Eigenschaften dieser Heilmittel Rechnung zu tragen hat. Die Evaluation der komplementärmedizinischen Arzneimittel in der Eidgenössischen Arzneimittelkommission EAK erfolgt nach spezifischen Kriterien gemäss Kapitel D des «Handbuch betreffend die Spezialitätenliste (SL)» (Stand 1. März 2013). Die Listung erfolgt gemäss den bestehenden IT-Gruppen 51-62 sowie 70.

Versorgungspolitische- und soziale Aspekte

Die Verfügbarkeit von KPA in der Spezialitätenliste ist eine Voraussetzung, um die Versorgung mit sanften Arzneimitteln und somit die Ausübung der komplementärmedizinisch-therapeutischen Leistungen in der Grundversicherung OKP zu gewährleisten (Therapiefreiheit und -Wahlfreiheit). Darauf hinzuweisen ist, dass pflanzliche Präparate von Komplementär- und Schulmedizinern eingesetzt werden, während dem komplementärmedizinische Präparate vor allem von Fachärzten mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis in Homöopathie oder anthroposophischer Medizin eingesetzt werden.

Therapeutische Besonderheiten der KPA

KPA haben aufgrund ihrer besonderen Eigenschaften ein ganzheitliches Wirkspektrum. Neben der gezielten therapeutischen Wirkung haben sie oft eine unspezifisch-

modulierende Wirkung, die im therapeutischen Quervergleich zu berücksichtigen ist. Ein Vergleich mit chemischen Wirkstoffen, aber auch innerhalb einer therapeutischen Gruppe, kann zu falschen Schlussfolgerungen führen.

Ökonomische Besonderheiten der KPA

Die Margen von KPA sind bereits heute sehr gering, zumal die Preise generell tief sind.