Rapporto sui risultati
Consultazione 2014/85: Revisione parziale dell'Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) e dell'Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (OPre) · 148 pagine
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Leisten geschlagen werden. Den spezifischen Gegebenheiten der Komplementär- und Phytoarzneimittel (natürliche Rohstoffe, Markgrösse, Tradition, Recht, Versorgung, etc.) ist Rechnung zu tragen. Unsere nachfolgenden Ausführungen beschränken sich entsprechend auf die Komplementär- und Phytoarzneimittel, die wir als einziger Verband im OTC wie auch im SL-Bereich vertreten. Wir können nicht beurteilen, ob die Preisfestsetzungskriterien für chemische Rx-Produkte gerecht sind. Einen generellen Vergleich der verschiedenen Kategorien (Rx mit OTC, chemische Produkte mit KPA), die
den Verordnungsänderungen zugrunde liegen, erachten wir nicht als zulässig.
Als stossend beurteilen wir, dass sich die Preisspirale gemäss den Verordnungsentwürfen nur nach unten dreht. Ziel ist unserer Sicht nach nicht ein minimaler Preis, sondern eine funktionierende Versorgung und ein für alle Akteure gerechter und fairer Preis. Die Preise von Komplementär- und Phytopräparaten sind, mit sehr wenigen Ausnahmen gesehen, sehr tief. Im Bereich der Komplementär-Arzneimittel sind viele SL-Preise schon heute nicht mehr kostendeckend. Die gestiegenen Rohstoff- und Verarbeitungskosten werden in den heutigen SL-Preisen nicht berücksichtigt. Eine Preissenkung kann zur Folge haben, dass die Medikamente aus der SL genommen werden müssen. Die Patientinnen und Patienten müssten entweder auf andere Produkte ausweichen oder die Medikamente selber bezahlen. Dies wäre als Verstoss gegen den Verfassungsartikel BV 118a zu werten (siehe unten).
3. Umfeld der komplementärmedizinischen Arzneimittel heute
Bund und Kantone sorgen gemäss Art. 118a BV im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Berücksichtigung der Komplementärmedizin. Die Komplementärmedizin ist daher durch die Bundesverfassung anerkannt. Eine Kernforderung der Verfassungsabstimmung ist die Vergütung ärztlicher Leistungen durch die Grundversicherung. Integraler Teil ist die Vergütung komplementärmedizinischer und pflanzlicher Medikamente von der Grundversicherung.
Die Zulassung wird im Heilmittelgesetz, in der Komplementär- und Phytoarzneimittelverordnung KPAV und in der Phytoanleitung (Verwaltungsverordnung) geregelt. Der Begriff Komplementär- und Phytoarzneimittel KPA hat sich in der Gesetzgebung und verwaltungsintern durchgesetzt. Wir verwenden nachfolgend die Abkürzung KPA. KPA haben Gemeinsamkeiten, wie die Verwendung von natürlichen Rohstoffen. Sie sind vom Therapiekonzept und teilweise vom Wirkmechanismus her nicht mit synthetischen Produkten vergleichbar. KPA haben deshalb in der Gesetzgebung und im Vollzug eine Sonderstellung, die auch bei den SL Preisen berücksichtigt werden muss.
Diesen spezifischen Gegebenheiten wird heute im geltenden HMG (erleichterte Zulassung) Rechnung getragen (mit weiterführenden Zulassungs-Vereinfachungen gemäss revidierter HMG-Fahne des Erstrats). Die heute teilweise real existierenden Vereinfachungen werden in der Komplementär- und Phytoarzneimittelverordnung KPAV und in der Phytoanleitung beschrieben. Folgerichtig ist auch bei der Zulassungsbehörde
Swissmedic eine eigene Fachabteilung KPA aufgebaut worden, die bei der Zulassung den spezifischen Eigenschaften dieser Heilmittel Rechnung zu tragen hat. Die Evaluation der komplementärmedizinischen Arzneimittel in der Eidgenössischen Arzneimittelkommission EAK erfolgt nach spezifischen Kriterien gemäss Kapitel D des «Handbuch betreffend die Spezialitätenliste (SL)» (Stand 1. März 2013). Die Listung erfolgt gemäss den bestehenden IT-Gruppen 51-62 sowie 70.
Versorgungspolitische- und soziale Aspekte
Die Verfügbarkeit von KPA in der Spezialitätenliste ist eine Voraussetzung, um die Versorgung mit sanften Arzneimitteln und somit die Ausübung der komplementärmedizinisch-therapeutischen Leistungen in der Grundversicherung OKP zu gewährleisten (Therapiefreiheit und -Wahlfreiheit). Darauf hinzuweisen ist, dass pflanzliche Präparate