Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/85: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) · 147 Seiten

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Teil mit anderen Vertriebsmodellen gearbeitet wird (Lizenznehmer mit eigenen Preis-

modellen, selten Firmen im eigenen Konzernverbund). Schon daher ergeben sich un-

terschiedliche Voraussetzungen und Preismodelle.

Für die Vertriebsfirmen in diesen Ländern ergibt sich daher aufgrund der unterschiedli-

chen Marktbedingungen eine unterschiedliche Preisbildung und Margengestaltung auf-

grund der unterschiedlichen Verkaufskanäle. Diese kann im Ländervergleich zu unge-

rechtfertigten Verzerrungen führen. Gemäss der bisherigen Regel wurden nur behörd-

lich oder verbandlieh festgelegte Preise zum Vergleich herangezogen. Damit sollte si-

chergestellt werden, dass es sich in diesen Ländern ebenfalls um Vergleichsprodukte

handelte, die ganz oder teilweise rückerstattet wurden.

Der Auslandpreisvergleich zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit von KPA wird daher

oft wenig ergeben und ist nicht geeignet. Sollte ein Auslandpreisvergleich dennoch be-

absichtigt, resp. durchgeführt werden, muss der Sonderstellung von KPA Rechnung ge-

tragen werden.

Gemäss der geltenden KLV (Art. 35 Abs. 1) vergleicht das BAG mit Ländern, in denen

der Fabrikabgabepreis aufgrund von Bestimmungen von Behörden oder Verbänden

eindeutig bestimmt werden kann. Gemäss dem Verordnungsentwurf soll der Ausland-

preisvergleich in jedem Fall durchgeführt werden, sofern ein Fabrikabgabepreis (FAP),

ein Apothekeneinstandspreis (AEP) oder ein Publikumspreis (PP) öffentlich zugänglich

sind. Die ersatzlose Streichung, dass es sich um einen regulierten Preis handeln muss,

erachten wir im Fall der KPA als stossend.

Aus diesen Überlegungen ziehen wir folgende Schlussfolgerungen:

- Bei KPA fehlt oft ein staatlicher Mindestpreis, der als Vergleichsgrösse für den Aus-

landpreisvergleich herangezogen wird;

- Marktpreise (z.B. Listenpreise) sind keine geeignete Vergleichsgrösse. Die Struktur,

die Versorgung und die Tradition sind anders, Markpreise sind per Definition auch vari-

abel;

- Ausserdem werden Kaufkraftunterschiede und die jeweiligen Lebenshaltungskosten

nicht berücksichtigt;

- Auch in diesem Punkt gilt, dass "den Unterschieden der Arzneimittel bei der Beurtei-

lung der Wirtschaftlichkeit hinreichend Rechnung zu tragen ist".

c) Überprüfungssystem

Das bisherige Überprüfungssystem ist in Bezug auf das Überprüfungsdatum sowie die

jeweiligen Termine beizubehalten. Mit anderen Worten soll für das Überprüfungsdatum -

wie bisher- das Aufnahmedatum relevant sein. Ein Wechsel zu Gruppenüberprüfungen

führt zu stossenden Rechtsungleichheiten. Zudem besteht kein Grund, die bisherigen

Termine, die sich bewährt haben, vorzuverlegen.

Grundsätzliches Vereinigung

Pharmafir-Wir kommen zum Schluss, dass das vorgeschlagene Massnahmenpaket nicht zielfüh- men in der rend, sozial- und wirtschaftspolitisch schädlich und deshalb integral abzulehnen ist.

Schweiz

vips und Intergenerika beurteilen die Verordnungsvorschläge als nicht konsistent mit (vips) und dem Krankenversicherungsgesetz. In Art. 43 KVG werden die Behörden verpflichtet, ei- Intergenerine qualitativ hochstehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung für alle me- ka

dizinischen Leistungen sicherzustellen. Die Massnahmenvorschläge des EDI zielen je-

doch ausschliesslich auf die Kosten der Arzneimittel. Sie gefährden damit eine weiterhin

qualitativ hoch stehende Versorgung mit Arzneimitteln.