Rapporto sui risultati
Consultazione 2014/85: Revisione parziale dell'Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) e dell'Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (OPre) · 148 pagine
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Zu Art. 65d Abs. 3: Es ist nicht akzeptabel, dass die erneute Prüfung auf anderen phar-Grundlagen beruht als die ursprüngliche Preisprüfung. Der therapeutische Querver- maSuisse gleich soll weiterhin berücksichtigt werden.
Zu Art. 65d Abs. 6 und 9: Vor dem Inkrafttreten am 1. September muss eine minimale
Frist für die Information der Versorgungskette (Grossist/Apotheker) gesetzlich verankert
werden.
Abs. 1: Hier ist zwingend beim jetzigen System – 3-Jahres-Überprüfung nach Aufnah- scienceinmejahr, bzw. letzter Überprüfung – zu bleiben. Der vorgeschlagene Wechsel zu einer dustries Überprüfung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer therapeutischen Gruppe wird abge-
lehnt. Der Übergang vom heutigen zum neuen System wäre ein bürokratischer und ju-
ristischer Albtraum ohne Not und Gründe, wie vorstehend bereits ausführlich erläutert
worden ist. Vorschlag für Abs. 1: „Das BAG überprüft sämtliche Arzneimittel, die in der
Spezialitätenliste aufgeführt sind, alle drei Jahre daraufhin, ob sie die Aufnahmebedin-
gungen noch erfüllen. Für den Überprüfungszeitpunkt massgebend ist das Aufnahme-
jahr. Für den Vergleich mit der Preisgestaltung im Ausland wird das Preisniveau am 1.
April des Überprüfungsjahres berücksichtigt.“
Abs. 2: Hier bedarf es einer Ergänzung, die allenfalls auch in den Erläuterungen präzi-
siert werden kann: „Das BAG überprüft die Wirksamkeit und die Zweckmässigkeit eines
Arzneimittels von sich aus oder auf Antrag der Eidgenössischen Arzneimittelkommis-
sion, wenn wissenschaftliche Daten zeigen, dass die Wirksamkeit oder Zweckmässig-
keit nicht mehr erfüllt sein könnten.“
Abs. 3: Muss analog Art. 65b Abs. 5 und 6 geändert werden. Unser Formulierungsvor-
schlag ist: „Bei der Überprüfung der Wirtschaftlichkeit wird die hälftige Gewichtung ge-
mäss Art. 65b Abs. 6 des Vergleichs mit dem Ausland und dem Vergleich mit anderen
Arzneimitteln berücksichtigt. Dies erfolgt in der Regel durch hälftige Gewichtung des Er-
gebnisses des Vergleichs mit dem Ausland und durch Nichtberücksichtigung des Ver-
gleichs mit anderen Arzneimitteln. Der Vergleich mit anderen Arzneimitteln, wird nur
durchgeführt wenn:
a. der Vergleich mit der Preisgestaltung im Ausland nicht möglich ist, weil in keinem der
vom Departement festgelegten Referenzländer ein Preis bekannt ist; (BISHER) oder
b. seit der letzten Überprüfung der Aufnahmebedingungen eine Preissenkung nach Arti-
kel 65f Absatz 2 erster Satz vorgenommen wurde; (BISHER) oder
c. seit der letzten Überprüfung der Aufnahmebedingungen eine Überprüfung nach Arti-
kel 65g vorgenommen wurde; (NEU)
d. die periodische medizinische Überprüfung der anderen Arzneimittel gemäss Art. 32
Abs. 2 KVG zu einem deutlich abweichenden Ergebnis bei der Beurteilung der Wirk-
samkeit führt.
Abs. 4: Hinsichtlich der Toleranzmarge genügt eine reine „kann“-Formel nicht, es sei
denn, dass bei den Preisüberprüfungen die Symmetrie eingeführt wird und diese nicht
nur zu Preissenkungen, sondern auch zu Preiserhöhungen führen können.
Abs. 6: Es gibt keinen nachvollziehbaren Grund für ein Vorziehen des Datums der
Preisüberprüfungen auf den 1. September, weshalb der 1. November als Preissen-
kungsdatum beizubehalten ist. Falls das BAG wirklich Probleme mit den Sommerferien
hat – von den Firmen sind uns keine solchen Klagen bekannt – wäre es allenfalls denk-
bar, den Preissenkungstermin auf den 1. Januar des Folgejahres zu verlegen.
Abs. 8: Als genereller Grundsatz kommt dieser ‚prospektive‘ TQV nicht in Frage, denn
eine Verfügung muss auf bekannte Vergleichspreise bzw. auf einen bekannten Sach-