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Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 168 Seiten

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Änderungen ADR 2015 Dokument 1.1

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a)Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nahtlose Gasflaschen aus Stahl, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 300 vom 19. November 1984.

b)Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nahtlose Gasflaschen aus unlegiertem Aluminium und Aluminiumlegierungen, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 300 vom 19. November 1984."

In der Tabelle 1 bei den UN-Nummern 1002, 1006, 1046, 1049, 1056, 1065, 1066, 1072, 1954, 1956, 1957, 1964, 1971, 2034 und 3156 in der Spalte "Sondervorschriften für die Verpackung" hinzufügen:

"ua, va".

In der Tabelle 2 bei den UN-Nummern 1013, 1070 und 1080 in der Spalte "Sondervorschriften für die Verpackung" für alle Füllungsgrade hinzufügen:

"ua, va".

In der Tabelle 2 bei der UN-Nummer 1058 in den Spalten "Prüfdruck" und "Füllungsgrad" streichen:

"Prüfdruck = 1,5-facher Betriebsdruck".

In der Tabelle 2 bei der UN-Nummer 1082 in der Spalte "Benennung und Beschreibung" hinzufügen:

"(GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1113)".

P 203 In Absatz (8) unter "Vorschriften für verschlossene Kryo-Behälter" vor dem bestehenden Text nach der Überschrift die Absatzbezeichnung "a)" einfügen und folgenden neuen Absatz b) hinzufügen:

"b) Die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen von verschlossenen

Kryo-Behältern, die keine UN-Kryo-Behälter sind, nach den Vorschriften des Absatzes 6.2.3.5.2 darf 10 Jahre nicht überschreiten."

P 207 Im Satz vor der Sondervorschrift für die Verpackung "Entladung" ändern in:

"Entleerung".

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