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Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 168 Seiten
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Änderungen ADR 2015 Dokument 1.1
Eine neue Verpackungsanweisung P 208 mit folgendem Wortlaut einfügen:
P 208 VERPACKUNGSANWEISUNG P 208
Diese Anweisung gilt für adsorbierte Gase der Klasse 2.
(1) Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften des Unterab-
schnitts 4.1.6.1 erfüllt sind:
Flaschen gemäß Kapitel 6.2 und gemäß der Norm ISO 11513:2011 oder ISO 9809-1:2010. (2) Der Druck jeder befüllten Flasche muss bei 20 °C geringer als 101,3 kPa und bei 50 °C ge-
ringer als 300 kPa sein.
(3) Der Mindestprüfdruck der Flasche muss 21 bar betragen.
(4) Der Mindestberstdruck der Flasche muss 94,5 bar betragen.
(5) Der Innendruck der gefüllten Flasche bei 65 °C darf nicht größer als der Prüfdruck der Fla-
sche sein.
(6) Das adsorbierende Material muss mit der Flasche verträglich sein und darf mit dem zu adsor-
bierenden Gas keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen bilden. Das Gas darf in Kombination mit dem adsorbierenden Material die Flasche nicht angreifen oder schwächen oder eine gefährliche Reaktion (z.B. eine katalytische Reaktion) verursachen.
(7) Die Qualität des adsorbierenden Materials muss bei jeder Befüllung überprüft werden, um
sicherzustellen, dass die Vorschriften dieser Verpackungsanweisung bezüglich des Drucks und der chemischen Stabilität bei der Aufgabe eines Versandstücks mit einem adsorbierten Gas zur Beförderung erfüllt werden.
(8) Das adsorbierende Material darf nicht unter die Kriterien einer Klasse des ADR fallen.
(9) Für Flaschen und Verschlüsse, die giftige Gase mit einem LC50-Wert von höchstens
200 ml/m3 (ppm) (siehe Tabelle 1) enthalten, gelten folgende Vorschriften:
a) Ventilöffnungen müssen mit druckfesten gasdichten Stopfen oder Kappen mit zu den Ventilöffnungen passenden Gewinden versehen sein.
b) Jedes Ventil muss entweder ein Membranventil mit einer unperforierten Membran oder ein Typ sein, bei dem Undichtheiten durch die oder an der Dichtung vorbei verhindert werden.
c) Jede Flasche und jeder Verschluss müssen nach dem Befüllen auf Dichtheit geprüft werden.
d) Jedes Ventil muss dem Prüfdruck der Flasche standhalten können und entweder durch ein kegeliges Gewinde oder durch andere Mittel, die den Anforderungen der Norm ISO 10692-2:2001 entsprechen, direkt mit der Flasche verbunden sein.
e) Flaschen und Ventile dürfen nicht mit einer Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein.
ENTWURF
(10) Ventilöffnungen von Flaschen, die pyrophore Gase enthalten, müssen mit gasdichten Stopfen
oder Kappen mit zu den Ventilöffnungen passenden Gewinden versehen sein.
(11) Das Befüllverfahren muss der Anlage A der Norm ISO 11513:2011 entsprechen.
(12) Die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen darf höchstens 5 Jahre betragen.