Aenderungen
Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 147 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 138Fedlex · Ergebnisbericht
Dokument 1.1
Änderungen ADR 2017 FAHRZEUGE BEMERKUNGEN TECHNISCHE MERKMALE EX/II EX/III AT FL
9.2.2.9.1 X
9.2.2.9.2 X
9.2.3 Bremsausrüstung
9.2.3.1 allgemeine Vorschriften X X X X
automatischer Blockierverhinde- Xd)Xd),e)Xd),e)Xd),e)d)Gilt für Kraftfahrzeuge (Zugmaschinen und Trägerfahrzeuge) mit einer rer (ABV) höchsten Gesamtmasse von mehr als 16 Tonnen und Kraftfahrzeuge, die Anhänger (d.h. vollständige Anhänger, Sattelanhänger und Zentralachsanhänger) mit einer höchsten Gesamtmasse von mehr als 10 Tonnen ziehen dürfen. Die Kraftfahrzeuge müssen mit einem automatischen Blockierverhinderer der Kategorie 1 ausgerüstet sein.
Gilt für Anhänger (d.h. vollständige Anhänger, Sattelanhänger und Zentralachsanhänger) mit einer höchsten Gesamtmasse von mehr als 10 Tonnen. Die Anhänger müssen mit einem automatischen Blockierverhinderer der Kategorie A ausgerüstet sein.
e)Gilt für alle Kraftfahrzeuge und für Anhänger mit einer höchsten Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen, die nach dem 31. März 2018 erstmalig zum Verkehr zugelassen wurden (oder in Betrieb genommen wurden, sofern eine Zulassung zum Verkehr nicht zwingend vorgeschrieben ist).
Dauerbremsanlage Xf)Xg)Xg)Xg)f)Gilt für nach dem 31. März 2018 erstmalig zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge mit einer höchsten Gesamtmasse von mehr als 16 Tonnen oder Kraftfahrzeuge, die Anhänger mit einer höchsten Gesamtmasse von mehr als 10 Tonnen ziehen dürfen. Das Dauerbremssystem muss vom Typ IIA sein.
g)Gilt für Kraftfahrzeuge mit einer höchsten Gesamtmasse von mehr als 16 Tonnen oder für Kraftfahrzeuge, die Anhänger mit einer höchsten Gesamtmasse von mehr als 10 Tonnen ziehen dürfen. Das Dauerbremssystem muss vom Typ IIA sein.
9.2.4 Verhütung von Feuergefahren
9.2.4.3 Kraftstoffbehälter X X X
9.2.4.4 Motor X X X
9.2.4.5 Auspuffanlage X X X
9.2.4.6 Dauerbremsanlage des Fahr- Xf)X X X f)Gilt für nach dem 31. März 2018 erstmalig zum Verkehr zugelassene Kraft-
zeugs fahrzeuge mit einer höchsten Gesamtmasse von mehr als 16 Tonnen oder Kraftfahrzeuge, die Anhänger mit einer höchsten Gesamtmasse von mehr als 10 Tonnen ziehen dürfen. Das Dauerbremssystem muss vom Typ IIA sein.
9.2.4.7 Verbrennungsheizung