Aenderungen
Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 147 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 62Fedlex · Ergebnisbericht
Dokument 1.1
Änderungen ADR 2017
Kapitel 3.4
3.4.1 In Absatz e) "5.2.1.9" ändern in:
"5.2.1.10".
3.4.7 "Kennzeichen für Versandstücke" ändern in:
"Kennzeichnung von Versandstücken".
3.4.7.1 [Die Änderung in der englischen und französischen Fassung hat keine Auswirkun-
gen auf den deutschen Text.]
3.4.7.2 [Die Änderung in der englischen und französischen Fassung hat keine Auswirkun-
gen auf den deutschen Text.]
3.4.8 "Kennzeichen für Versandstücke" ändern in:
"Kennzeichnung von Versandstücken".
3.4.8.1 [Die Änderung in der englischen und französischen Fassung hat keine Auswirkun-
gen auf den deutschen Text.]
3.4.8.2 [Die Änderung in der englischen und französischen Fassung hat keine Auswirkun-
gen auf den deutschen Text.]
3.4.9 [Die Änderung in der englischen und französischen Fassung hat keine Auswirkun-
gen auf den deutschen Text.]
3.4.10 [Die Änderung in der englischen und französischen Fassung hat keine Auswirkun-
gen auf den deutschen Text.]
3.4.11 erhält folgenden Wortlaut:
"3.4.11 Verwendung von Umverpackungen
Für eine Umverpackung, die in begrenzten Mengen verpackte gefährlicher Güter enthält, gilt Folgendes:
Sofern die für alle in einer Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichen nicht sichtbar sind, muss die Umverpackung mit
– dem Ausdruck «UMVERPACKUNG» gekennzeichnet sein; die Buchstabenhöhe des Kennzeichens «UMVERPACKUNG» muss mindestens 12 mm sein. Das Kennzeichen muss in einer Amtssprache des Ursprungslandes und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch angegeben sein, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben; und
ENTWURF
– den in diesem Kapitel vorgeschriebenen Kennzeichen gekennzeichnet sein.
Mit Ausnahme des Luftverkehrs gelten die übrigen Vorschriften des Unterabschnitts 5.1.2.1 nur, wenn andere gefährliche Güter in der Umverpackung enthalten sind, die nicht in begrenzten Mengen verpackt sind, und nur in Bezug auf diese anderen gefährlichen Güter."