Aenderungen

Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 147 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 68Fedlex · Ergebnisbericht

Dokument 1.1

Änderungen ADR 2017

(iii) Berechnung des partiellen Drucks des verdichteten Gases bei 65 °C unter Berücksichtigung der volumetrischen Ausdehnung der flüssigen Phase.

Bem. Der Kompressibilitätsfaktor des verdichteten Gases bei 15 °C und 65 °C muss berücksichtigt werden.

(iv) Berechnung des Dampfdrucks des verflüssigten Gases bei 65 °C;

(v) der Gesamtdruck ist die Summe aus Dampfdruck des verflüssigten Gases und partieller Druck des verdichteten Gases bei 65 °C;

(vi) Berücksichtigung der Löslichkeit des verdichteten Gases bei 65 °C in der flüssigen Phase.

Der Prüfdruck des Druckgefäßes darf nicht kleiner sein als der berechnete Gesamtdruck minus 100 kPa (1 bar).

Wenn für die Berechnung die Löslichkeit des verdichteten Gases in der flüssigen Phase nicht bekannt ist, darf der Prüfdruck ohne Berücksichtigung der Gaslöslichkeit (Unterabsatz (vi)) berechnet werden."

In Absatz (7) a) folgende Änderungen vornehmen:

– Der erste Spiegelstrich erhält folgenden Wortlaut:

"– Übereinstimmung der Gefäße und der Zubehörteile mit dem ADR,".

– Der letzte Spiegelstrich erhält folgenden Wortlaut:

"– Kennzeichen und Erkennungszeichen."

In Absatz (9) erhält der letzte Unterabsatz folgenden Wortlaut:

"Bei Druckgefäßen, für die Verbundwerkstoffe verwendet wurden, beträgt die höchstzulässige Prüffrist 5 Jahre. Die Prüffrist darf auf die in den Tabellen 1 und 2 festgelegte Prüffrist (d.h. auf bis zu 10 Jahre) ausgedehnt werden, wenn dies von der zuständigen Behörde oder der von dieser Behörde bestimmten Stelle, welche die Baumusterzulassung ausgestellt hat, zugelassen ist."

In Absatz (10) bei der Sondervorschrift für die Verpackung "p" folgende Änderung vornehmen:

– In den beiden ersten Unterabsätzen "bzw. ISO 3807-2:2000" ändern in:

", ISO 3807-2:2000 bzw. ISO 3807:2013".

– Im letzten Unterabsatz "die der Norm ISO 3807-2:2000 entsprechen" ändern in:

ENTWURF"die mit einem Schmelzstopfen ausgerüstet sind".

In Absatz (10) bei der Sondervorschrift für die Verpackung "u" "Norm ISO 7866:2012" ändern in:

"Norm ISO 7866:2012 + Cor 1:2014".