Aenderungen
Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 147 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 72Fedlex · Ergebnisbericht
Dokument 1.1
Änderungen ADR 2017
P 805 wird zu P 603 und hinter die Verpackungsanweisung P 602 verschoben.
P 902 Unter "Unverpackte Gegenstände" ", Wagen oder Containern" ändern in:
"oder Güterbeförderungseinheiten".
P 903 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deut-
schen Text.]
P 906 Der Absatz (1) erhält folgenden Wortlaut:
"(1) Für feste und flüssige Stoffe, die PCB, polyhalogenierte Biphenyle, polyhalogenierte Terphenyle oder halogenierte Monomethyldiphenylmethane enthalten oder damit kontaminiert sind:
Verpackungen gemäß Verpackungsanweisung P 001 bzw. P 002."
Im Einleitungssatz des Absatzes (2) "Geräte" ändern in:
"Gegenstände".
In Absatz (2) b) erhält der erste Satz folgenden Wortlaut:
"dichte Verpackungen, die in der Lage sind, neben den Gegenständen mindestens das 1,25fache Volumen der darin enthaltenen flüssigen PCB, polyhalogenierten Biphenyle, polyhalogenierten Terphenyle oder halogenierten Monomethyldiphenylmethane aufzunehmen."
P 909 In Absatz (3) erhält der letzte Satz am Anfang folgenden Wortlaut:
"Ausrüstungen dürfen auch unverpackt …".
Eine neue Verpackungsanweisung mit folgendem Wortlaut einfügen:
"
P 910 VERPACKUNGSANWEISUNG P 910
Diese Anweisung gilt für Produktionsserien von höchstens 100 Zellen und Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481 und für Vorproduktionsprototypen von Zellen und Batterien dieser UN-Nummern, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
(1) Für Zellen und Batterien, einschließlich solcher, die mit Ausrüstungen verpackt sind:
Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G),
Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2),
Kanister (3A2, 3B2, 3H2).
Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II und folgen-
den Vorschriften entsprechen:ENTWURF
a) Batterien und Zellen, einschließlich Ausrüstungen, unterschiedlicher Größen, Formen oder Massen müssen in einer Außenverpackung einer der oben aufgeführten geprüften Bauart verpackt sein, vorausgesetzt, die Gesamtbruttomasse des Versandstücks ist nicht größer als die Bruttomasse, für welche die Bauart geprüft worden ist;
b) jede Zelle oder Batterie muss einzeln in einer Innenverpackung innerhalb einer Außenverpackung verpackt sein;