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Vernehmlassung 2015/100: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 · 15 Seiten
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Verordnung zum Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen
Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte Chemikalien im internationalen HandelAS 2016
Art. 11 Abs. 1
1Das BAFU notifiziert dem PIC-Sekretariat schriftlich Rechtsvorschriften der Schweiz, die bestimmte Stoffe verbieten oder strengen Beschränkungen unterstellen (Anhang 1).
Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a
1Wird eine Chemikalie nach Anhang 1 an eine einführende PIC-Vertragspartei ausgeführt, so notifiziert das BAFU der von dieser Vertragspartei bezeichneten Behörde die Ausfuhr. Die Ausfuhrnotifikation muss die in Anlage V der PIC-Konvention aufgeführten Informationen enthalten.
2Die Notifikation der Ausfuhr hat zu erfolgen:
a. bei der erstmaligen Ausfuhr, nachdem ein Stoff, der in der Chemikalie nach Anhang 1 enthalten ist, in den Anhang 1 aufgenommen worden ist: spätestens 15 Tage vor der Ausfuhr;
Art. 14 Abs. 1
1Wird ein Stoff oder eine sehr gefährliche Pestizidformulierung neu in Anlage III der PIC-Konvention aufgenommen, so übermittelt das BAFU dem PIC-Sekretariat spätestens neun Monate nach Empfang des Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses nach Artikel 7 der PIC-Konvention den Einfuhrentscheid oder die vorläufige Antwort (für beides im Folgenden: Antwort) der Schweiz.
Art. 15 Abs. 1
1Das BAFU veröffentlicht auf seiner Internetseite6:
a. die Antworten der Schweiz (Art. 14);
b. halbjährlich die dem PIC-Sekretariat übermittelten Antworten der PIC-Vertragsparteien.
Art. 17 Abs. 2
Betrifft nur den französischen Text.
II
1Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
2Anhang 2 wird gemäss Beilage geändert.
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