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Vernehmlassung 2015/100: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 · 15 Seiten

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Verordnung zum Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen

Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte Chemikalien im internationalen HandelAS 2016

Art. 11 Abs. 1

1Das BAFU notifiziert dem PIC-Sekretariat schriftlich Rechtsvorschriften der Schweiz, die bestimmte Stoffe verbieten oder strengen Beschränkungen unterstellen (Anhang 1).

Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a

1Wird eine Chemikalie nach Anhang 1 an eine einführende PIC-Vertragspartei ausgeführt, so notifiziert das BAFU der von dieser Vertragspartei bezeichneten Behörde die Ausfuhr. Die Ausfuhrnotifikation muss die in Anlage V der PIC-Konvention aufgeführten Informationen enthalten.

2Die Notifikation der Ausfuhr hat zu erfolgen:

a. bei der erstmaligen Ausfuhr, nachdem ein Stoff, der in der Chemikalie nach Anhang 1 enthalten ist, in den Anhang 1 aufgenommen worden ist: spätestens 15 Tage vor der Ausfuhr;

Art. 14 Abs. 1

1Wird ein Stoff oder eine sehr gefährliche Pestizidformulierung neu in Anlage III der PIC-Konvention aufgenommen, so übermittelt das BAFU dem PIC-Sekretariat spätestens neun Monate nach Empfang des Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses nach Artikel 7 der PIC-Konvention den Einfuhrentscheid oder die vorläufige Antwort (für beides im Folgenden: Antwort) der Schweiz.

Art. 15 Abs. 1

1Das BAFU veröffentlicht auf seiner Internetseite6:

a. die Antworten der Schweiz (Art. 14);

b. halbjährlich die dem PIC-Sekretariat übermittelten Antworten der PIC-Vertragsparteien.

Art. 17 Abs. 2

Betrifft nur den französischen Text.

II

1Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

2Anhang 2 wird gemäss Beilage geändert.

6 www.bafu.admin.ch > Themen A-Z > Chemikalien > Fachinformationen > Bestimmungen und Verfahren > PIC