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Vernehmlassung 2015/100: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 · 15 Seiten

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Verordnung zum Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen

Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte Chemikalien im internationalen HandelAS 2016

III

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen vom 5. Juni 20157

Art. 1 Abs. 5 Bst. f

5Diese Verordnung gilt nicht für:

f. gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die eingeführt, umetikettiert und wieder ausgeführt werden; für sie gilt die PIC-Verordnung vom 10. November 20048

Art. 1 Abs. 6

Aufgehoben

Art. 13

Aufgehoben

Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten vom 18. Mai 20059

Art. 1a Abs. 3 Bst. f

3Diese Verordnung gilt nicht für:

f. Biozidprodukte und behandelte Waren, die eingeführt, umetikettiert und wieder ausgeführt werden; für sie gilt die PIC-Verordnung vom 10. November 200410, soweit es sich dabei um Stoffe oder Zubereitungen handelt.

IV

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

7 SR 813.11

8 SR 814.82

9 SR 813.12

10 SR 814.82