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Vernehmlassung 2015/100: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 · 15 Seiten

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Verordnung zum Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen

Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte Chemikalien im internationalen HandelAS 2016

a. Chemikalie nach Anhang 1:

1. ein Stoff, der im Anhang 1 aufgeführt ist,

2. eine Zubereitung, die einen oder mehrere Stoffe nach Anhang 1 in einer Konzentration enthält, die dazu führt, dass die Zubereitung im Sinne von Artikel 3 ChemV3 als gefährlich gilt;

b. Chemikalie nach Anhang 2:

1. ein Stoff, der im Anhang 2 aufgeführt ist,

2. eine sehr gefährliche Pestizidformulierung, die im Anhang 2 aufgeführt ist,

3. eine Zubereitung, die einen oder mehrere Stoffe nach Anhang 2 in einer Konzentration enthält, die dazu führt, dass die Zubereitung im Sinne von Artikel 3 ChemV als gefährlich gilt.

Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 1 Bst. c und j sowie Abs. 2

1Wer eine Chemikalie nach Anhang 1 oder 2 an eine einführende PIC-Vertragspartei ausführen will, muss für seine erste Ausfuhr pro Kalenderjahr und Empfängerland spätestens 30 Tage vor der Ausfuhr dem Bundesamt für Umwelt BAFU Folgendes mitteilen:

c. den Namen und die Identität des Stoffes oder die Namen, die Identität und die Gehalte (in Prozent) aller Stoffe nach Anhang 1 oder 2 (chemische Namen inklusive CAS-Nummern), die in der Zubereitung enthalten sind, sowie die entsprechenden Handelsnamen;

j. das Sicherheitsdatenblatt nach Artikel 20 ChemV4.

2Aufgehoben

Art. 4 Abs. 2 und 3

2Sie dürfen eine Chemikalie nach Anhang 2 nicht an eine PIC-Vertragspartei ausführen, die unter aussergewöhnlichen Umständen keinen Einfuhrentscheid übermittelt hat oder die eine vorläufige Antwort übermittelt hat, die keine vorläufige Entscheidung enthält.

3Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht, wenn:

a. die Chemikalie zum Zeitpunkt der Einfuhr von der einführenden PIC-Vertragspartei registriert oder zugelassen ist;

b. die Chemikalie von der einführenden PIC-Vertragspartei nachweislich bereits verwendet oder eingeführt und von dieser keinem Verwendungsverbot unterstellt worden ist; oder

c. der Exporteur von der einführenden PIC-Vertragspartei die ausdrückliche Zustimmung zur Einfuhr der Chemikalie erhalten hat.

3 SR 813.11

4 SR 813.11