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Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 44 Seiten

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Beschaffungen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung, wenn der Wert jedes einzelnen Auftrags 2 Millionen Franken nicht erreicht, und der Wert dieser Aufträge zusammengerechnet 20 Prozent des Gesamtwerts des Bauwerks nicht überschreitet (Bagatellklausel).

Art. 11 Beschaffungen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs

Die Bestimmungen zu den Beschaffungen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs finden Anwendung auf:

a. alle Aufträge unterstellter Auftraggeberinnen, die nicht dem Staatsvertragsbereich nach Massgabe der Schwellenwerte in der Schwellenwertverordnung oder der Anhänge 1 – 3 unterstehen;

b. die Beschaffung von Waffen, Munition, Kriegsmaterial oder, sofern sie für Verteidigungszwecke unerlässlich sind, sonstigen Waren, Dienstleistungen, Bauten, Forschung oder Entwicklung;

c. Aufträge für die internationale Entwicklungs- und Ostzusammenarbeit, die humanitäre Hilfe sowie die Förderung des Friedens und der menschlichen Sicherheit, soweit eine Beschaffung nicht von der Geltung des Gesetzes ausgenommen ist;

d. Beschaffungen der Auftraggeberinnen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. e.

Art. 12 Ausnahmen

1 Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:

a. die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen im Hinblick auf den gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf und zur Verwendung in der Produktion oder im Angebot von Waren oder Dienstleistungen für einen gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf;

b. den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Land, bestehenden Gebäuden oder sonstigen Immobilien sowie der entsprechenden Rechte daran;

c. nichtvertragliche Leistungen oder die Unterstützung, die eine Auftraggeberin bietet, einschliesslich Kooperationsvereinbarungen, Zuschüsse, Darlehen, Kapitalbeihilfen, Bürgschaften und Steueranreize;

d. die Beschaffung von Zahlstellen- oder Wertpapierverwahrungsdienstleistungen, Liquidations- und Verwaltungsdienstleistungen für regulierte Finanzinstitutionen oder von Dienstleistungen betreffend den Verkauf, die Rückzahlung und den Vertrieb öffentlicher Schulden einschliesslich Darlehen, Staatsanleihen und anderen Wertschriften;

e. Aufträge an Behinderteninstitutionen, Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafanstalten;

f. die Verträge des öffentlichen Personalrechts;

g. folgende Rechtsdienstleistungen: