Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 98 Seiten

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gewährt werden. Voraussetzung für diesen Rechtsschutz in Form eines einfachen und raschen Verfahrens ist ein Auftragswert ab 150 000 Franken.

Art. 10 Schwellenwerte

Abs. 1

Die Schwellenwerte des Staatsvertragsbereichs sind in Annex 1, 2 und 3 (Sektoren) zum Anhang I der Schweiz zum GPA 2012, in Art. 3 Abs. 4 BilatAbk sowie in den Anhängen der marktzugangsrelevanten Abkommen mit Drittstaaten enthalten. Die Schwellenwerte werden künftig in einer neuen Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (Schwellenwertverordnung, SWV) publiziert. Diese wird die bisherige Verordnung des WBF über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen50 ersetzen und gibt – analog zum Anhang der IVöB – einen Überblick über die für die Wahl des jeweiligen Beschaffungsverfahrens einschlägigen Schwellenwerte.

Während es den Vertragsstaaten erlaubt ist, tiefere Schwellenwerte vorzusehen, dürfen sie ihre Schwellenwerte nicht über die staatsvertraglichen Vorgaben hinaus erhöhen. Das Gesetz findet – mit den in den jeweiligen Bestimmungen enthaltenen Einschränkungen – auch auf unterschwellige Beschaffungen Anwendung, wobei dort zusätzliche Verfahren (Art. 22 VE-BöB: Einladungsverfahren) zur Verfügung stehen und nicht umfassend Rechtsschutz gewährt wird.

Abs. 2

Da die Schwellenwerte des GPA sowie die Freihandelsabkommen mit Drittstaaten in Sonderziehungsrechten (SZR) und die Schwellenwerte des BilatAbk in Euro ausgedrückt sind, unterliegen die Werte in Schweizer Franken einer periodischen Anpassung. Massgebend für die Umrechnung ist die entsprechende Entscheidung des WTO-Ausschusses über das öffentliche Beschaffungswesen. Die Schwellenwerte werden daher nicht auf Gesetzesstufe wiedergegeben. Das WBF passt sie periodisch, d. h. alle zwei Jahre, den veränderten Wechselkursen an. Die Anpassung der Schwellenwerte erfolgt nach vorgängiger Konsultation der Kantone sowie mit dem Einverständnis des EFD.

Abs. 3 und 4

Diese Bestimmung entspricht inhaltlich dem geltenden Art. 14 VöB. Im Staatsvertragsbereich ist für die Ermittlung des Auftragswerts bei einem Bauwerk jeweils der Gesamtwert aller Bauleistungen (Hoch- und Tiefbau) massgebend. Bei Lieferungen und Dienstleistungen im Staatsvertragsbereich sowie bei sämtlichen Aufträgen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs ist hingegen der jeweilige Wert des einzelnen Auftrags entscheidend. Die sogenannte Bagatellklausel, eine spezielle Bauwerkregel im Staatsvertragsbereich, hat sich in der Praxis etabliert. Sie bedeutet eine Erleichterung für die Vergabe von Bauaufträgen, die je einzeln den Wert von zwei Millionen Franken nicht erreichen und zusammengerechnet 20 Prozent des Werts des gesamten Bauwerks nicht überschreiten.

Art. 11 Beschaffungen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs

50 SR 172.056.12