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Vernehmlassung 2015/117: Anhörung zur Änderung der Energieverordnung (EnV) · 52 Seiten

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730.01 Energie im Allgemeinen

Anhang 2.3 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht

Ziff. 1.1 und 1.3 Fussnote

1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Haushaltslampen mit

ungebündeltem Licht (Glühlampen und Leuchtstofflampen mit integriertem Vorschaltgerät), selbst wenn sie nicht zur Verwendung im Haushalt bestimmt sind sowie für andere Lampentechnologien, wenn sie zur Verwendung im Haushalt bestimmt sind.

1.3 Er gilt nicht für Lampen gemäss Artikel 1 Buchstaben a–g der Verordnung

(EG) Nr. 244/200917.

Ziff. 8.4

8.4 Lampen, die die ab dem 1. September 2018 neu geltenden Anforderungen

dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. August 2019 abgegeben werden.

17 Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht, ABl. L 76 vom 24.3.2009, S. 3; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2015/1428, ABl. L 224 vom 27.8.2015, S. 1.