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Vernehmlassung 2015/117: Anhörung zur Änderung der Energieverordnung (EnV) · 52 Seiten

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Energieverordnung 730.01

Anhang 2.2 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen Kühl- und Gefriergeräten sowie deren Kombinationen

Ziff. 1.2 Bst. e

1.2 Ausgenommen sind:

e. Geräte nach Anhang 2.23 der vorliegenden Verordnung.

Ziff. 2.1 Fussnote

2.1 Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn ihr Ener-

gieeffizienzindex (EEI) gemäss den Anhängen I, VI, VIII und IX der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/201015 unter 42 und ab dem 1. Januar 2013 unter 33 liegt.

Ziff. 7.2

7.2 Wer Kühl- und Gefriergeräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür

sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren und in den Unterlagen, die mit dem Produkt mitgeliefert werden, erscheint. In den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Werbematerial, usw.) und in der Werbung muss die Energieeffizienzklasse in weisser Schrift auf einem Pfeil dargestellt werden, der die gleiche Form und Farbe hat wie die entsprechende Energieeffizienzklasse auf der Etikette; es ist die gleiche Zeichengrösse und Schriftart wie für die Preisangabe zu verwenden. Die Angaben für den Internetverkauf richten sich nach Anhang X der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/201016.

15 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. Sept. 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 17; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 518/2014, ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 1.

16 Siehe Fussnote zu Ziff. 2.1.