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Vernehmlassung 2015/117: Anhörung zur Änderung der Energieverordnung (EnV) · 52 Seiten
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Energieverordnung 730.01
3 Energietechnisches Prüfverfahren
Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der Geräte nach Ziffer 1.1 werden nach den Anhängen III und IV der Verordnung (EU) Nr. 814/201310 gemessen.
4 Konformitätserklärung
4.1 Zur Konformitätsbewertung wird das Verfahren nach Artikel 8 der Richtli-
nie 2009/125/EG11 angewendet. Das in Anhang IV der Richtlinie beschriebene System der internen Entwurfskontrolle oder das in Anhang V der Richtlinie beschriebene Managementsystem steht zur Auswahl.
4.2 Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:
a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;
b. eine Beschreibung des Geräts;
c. eine Erklärung, dass das Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;
d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.
5 Technische Unterlagen
Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten:
a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind;
b. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Inhalte und Besonderheiten sowie Informationen gemäss Anhang II Ziffern 1.6 und 2.2 der Verordnung (EU) Nr. 814/201312;
c. die Gebrauchsanleitung;
d. die Ergebnisse der Berechnungen und Messungen gemäss den Anhängen III und IV der Verordnung (EU) Nr. 814/2013;
e. die Prüfberichte der Hersteller oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.
10 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.
11 Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10; zuletzt geändert durch Richtlinie 2012/27/EU, ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1.
12 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.