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Vernehmlassung 2015/117: Anhörung zur Änderung der Energieverordnung (EnV) · 52 Seiten
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730.01 Energie im Allgemeinen
6 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung
6.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung sind mit Aus-
nahme der EU-Hoheitszeichen gemäss den Anhängen II–VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/201313auszuführen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
Wer Warmwasserbereiter in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren und in den Unterlagen, die mit dem Produkt mitgeliefert werden, erscheint. In den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Werbematerial, usw.) und in der Werbung muss die Energieeffizienzklasse in weisser Schrift auf einem Pfeil dargestellt werden, der die gleiche Form und Farbe hat wie die entsprechende Energieeffizienzklasse auf der Etikette; es ist die gleiche Zeichengrösse und Schriftart wie für die Preisangabe zu verwenden. Die Angaben für den Internetverkauf richten sich nach Anhang X der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/201314.
7 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …
Geräte, die die Anforderungen an das Inverkehrbringen gemäss den bis zum 31. Juli 2016 geltenden Vorschriften erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2016 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Juli 2017 abgegeben werden.
13 Siehe Fussnote zu Ziff. 2.3.
14 Siehe Fussnote zu Ziff. 2.3.