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Vernehmlassung 2015/117: Anhörung zur Änderung der Energieverordnung (EnV) · 52 Seiten
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730.01 Energie im Allgemeinen
Preisangabe zu verwenden. Die Angaben für den Internetverkauf richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014.
7 Übergangsbestimmungen
7.1 Geräte, welche die am 31. Juli 2014 geltenden Anforderung dieses Anhangs
nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Dezember 2016 abgegeben werden.
7.2 Geräte, welche die am 31. Juli 2017 geltenden Anforderung dieses Anhangs
nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2017 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Juli 2018 abgegeben werden.
7.3 Geräte, welche die am 31. Januar 2019 geltenden Anforderung dieses An-
hangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Juli 2019 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Januar 2020 abgegeben werden.
7.4 Ab 1. Januar 2016 dürfen nur Geräte in Verkehr gebracht werden, die mit
der Etikette 2, 3 oder 4 gemäss Anhang I Ziffer 2a) Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/201460 gekennzeichnet sind; Geräte mit der Etikette 1 dürfen noch bis zum 31. Dezember 2017 abgegeben werden.
7.5 Ab 1. Januar 2018 dürfen nur Geräte in Verkehr gebracht werden, die mit
der Etikette 3 oder 4 gemäss Anhang I Ziffer 2a) Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 gekennzeichnet sind; Geräte mit der Etikette 2 dürfen noch bis zum 31. Dezember 2019 abgegeben werden.
7.6 Ab 1. Januar 2020 dürfen nur Geräte in Verkehr gebracht werden, die mit
der Etikette 4 gemäss Anhang I Ziffer 2a) Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 gekennzeichnet sind; Geräte mit der Etikette 3 dürfen noch bis zum 31. Dezember 2021 abgegeben werden.
60 Siehe Fussnote zu Ziff. 5 Bst. d