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Vernehmlassung 2015/117: Anhörung zur Änderung der Energieverordnung (EnV) · 52 Seiten
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730.01 Energie im Allgemeinen
2.4 Ab dem 1. Januar 2019 müssen die Geräte nach Ziffer 1.1 Buchstabe a
zusätzlich die Anforderungen von Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 2015/1095 erfüllen.
3 Energietechnisches Prüfverfahren
Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden nach Artikel 4 und den Anhängen IV, VI, VIII-XI der Verordnung (EU) Nr. 2015/109551 gemessen.
4 Konformitätserklärung
Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:
a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;
b. eine Beschreibung des Geräts;
c. eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;
d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.
5 Technische Unterlagen
Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten:
a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind;
b. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Inhalte und Besonderheiten, sowie Angaben gemäss Anhang II Ziffer 2, Anhang V Ziffer 2 und Anhang VII Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/109552
c. die Gebrauchsanleitung;
d. die Ergebnisse der Berechnungen und Messungen gemäss den Anhängen III, IV, VI und VIII der Verordnung (EU) Nr. 2015/1095;
e. die Prüfberichte des Herstellers oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.
51 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.
52 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.