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Vernehmlassung 2015/117: Anhörung zur Änderung der Energieverordnung (EnV) · 52 Seiten

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Energieverordnung 730.01

6 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

6.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung sind mit Aus-

nahme der EU-Hoheitszeichen gemäss Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/109453 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.

6.2 Wer gewerbliche Kühlgeräte nach Ziffer 1.1 in Verkehr bringt oder abgibt,

muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren und in den Unterlagen, die mit dem Produkt mitgeliefert werden, erscheint. In den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Werbematerial, usw.) und in der Werbung muss die Energieeffizienzklasse in Weiss auf einem Pfeil dargestellt werden, der die gleiche Form und Farbe hat wie die entsprechende Energieeffizienzklasse auf der Etikette; es ist die gleiche Zeichengrösse und Schriftart wie für die Preisangabe zu verwenden. Die Angaben für den Internetverkauf richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1094.

7 Übergangsbestimmungen

7.1 Geräte, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längs-

tens bis zum 31. Dezember 2016 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Dezember 2017 abgegeben werden.

7.2 Geräte, die die neuen Anforderungen ab 1. Januar 2018 gemäss Ziffer 2.2

nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2017 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Dezember 2018 abgegeben werden.

7.3 Geräte, die die neuen Anforderungen ab 1. Juli 2018 gemäss Ziffer 2.3 nicht

erfüllen, dürfen längstens bis zum 30. Juni 2018 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Dezember 2018 abgegeben werden.

7.4 Geräte, die die neuen Anforderungen ab 1. Januar 2019 gemäss Ziffer 2.4

nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 30. Juni 2019 in Verkehr gebracht werden.

53 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/1094 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von gewerblichen Kühllagerschränken, ABl L 177 vom 8.7.2015, S. 2.