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Vernehmlassung 2015/117: Anhörung zur Änderung der Energieverordnung (EnV) · 52 Seiten
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730.01 Energie im Allgemeinen
bene System der internen Entwurfskontrolle oder das in Anhang V der Richtlinie beschriebene Managementsystem steht zur Auswahl.
4.2 Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:
a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;
b. eine Beschreibung des Geräts;
c. eine Erklärung, dass das Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;
d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.
5 Technische Unterlagen
Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten:
a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind;
b. Angaben über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Inhalte und Besonderheiten; Informationen gemäss Anhang II Ziffer 5 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 813/201365 sowie gegebenenfalls Zeichnungen des Modells;
c. die Gebrauchsanleitung;
d. die Ergebnisse der Berechnungen und Messungen gemäss den Anhängen III der Verordnung (EU) Nr. 813/2013.
e. die Prüfberichte der Hersteller oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.
6 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung
6.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung sind mit Aus-
nahme der EU-Hoheitszeichen gemäss den Anforderungen der Anhänge II, III Ziffern 1 (Raumheizgeräte), 2 (Kombigeräte) und 5–10 sowie IV–VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/201366 auszuführen. Soweit EU-
64Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober
2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die um-
weltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.
65 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.
66 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen, ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 518/2014, ABl. L
147 vom 17.5.2014, S. 1.