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Vernehmlassung 2015/117: Anhörung zur Änderung der Energieverordnung (EnV) · 52 Seiten

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730.01 Energie im Allgemeinen

Anhang 2.26 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1 und 2)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von Raumlüftungsgeräten

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für Lüftungsanlagen.

1.2 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EU)

Nr. 1253/201468.

1.3 Ausgenommen sind Lüftungsanlagen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verord-

nung (EU) Nr. 1253/2014.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen

2.1 Wohnraumlüftungsanlagen gemäss Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht

werden, wenn sie die Anforderungen gemäss Anhang II Ziffer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1253/201469 erfüllen.

2.2 Nichtwohnraumlüftungsanlagen gemäss Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr ge-

bracht werden, wenn sie die Anforderungen gemäss Anhang III Ziffer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 erfüllen.

2.3 Ab dem 1. Januar 2018 dürfen Wohnraumlüftungsanlagen gemäss Ziffer 1.1

in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen gemäss Anhang II Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 erfüllen.

2.4 Ab dem 1. Januar 2018 dürfen Nichtwohnraumlüftungsanlage gemäss Ziffer

1.1 in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen des Anhangs III Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 erfüllen.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

3.1 Für Wohnraumlüftungsanlagen werden die Messungen und Berechnungen

zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen anhand der Vorgaben nach Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 1253/201470 durchgeführt.

3.2 Für Nichtwohnraumlüftungsanlagen werden die Messungen und Berechnun-

gen zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen anhand der Vorgaben in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 durchgeführt.

68 Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 der Kommission vom 7. Juli 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lüftungsanlagen, ABl. L 337 vom 25.11.2014, S. 8.

69 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.1.

70 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.1.