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Vernehmlassung 2015/117: Anhörung zur Änderung der Energieverordnung (EnV) · 52 Seiten

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Energieverordnung 730.01

Anhang 2.25 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1 und 2)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte (Heizung und

Warmwasser) mit einer Wärmenennleistung von ≤ 400 kW.

1.2 Ausgenommen sind Geräte gemäss Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU)

Nr. 813/201361.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen

2.1 Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte gemäss Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr

gebracht werden, wenn sie die Anforderungen gemäss Anhang II Ziffern 1 Buchstabe a, 2 Buchstabe a und 3 der Verordnung (EU) Nr. 813/201362 erfüllen.

2.2 Ab den 26. September 2017 dürfen Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte

gemäss Ziffer 1.1 in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen des Anhangs II Ziffern 1 Buchstabe b, 2 Buchstabe a und 3 der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 erfüllen.

2.3 Ab dem 26. September 2018 dürfen Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte

gemäss Ziffer 1.1 in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen gemäss Anhangs II Ziffern 1 Buchstabe b, 2 Buchstabe b, 3 und 4 Verordnung (EU) Nr. 813/2013 erfüllen

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Die Messungen und Berechnungen zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen werden anhand der in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 813/201363 aufgeführten Vorgaben durchgeführt.

4 Konformitätserklärung

4.1 Zur Konformitätsbewertung wird das Verfahren nach Artikel 8 der Richtli-

nie 2009/125/EG64 angewendet. Das in Anhang IV der Richtlinie beschrie-

61 Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten, ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 136.

62 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

63 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.