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Vernehmlassung 2015/117: Anhörung zur Änderung der Energieverordnung (EnV) · 52 Seiten
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Energieverordnung 730.01
Anhang 2.25 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1 und 2)
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten
1 Geltungsbereich
1.1 Dieser Anhang gilt für Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte (Heizung und
Warmwasser) mit einer Wärmenennleistung von ≤ 400 kW.
1.2 Ausgenommen sind Geräte gemäss Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 813/201361.
2 Anforderungen an das Inverkehrbringen
2.1 Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte gemäss Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr
gebracht werden, wenn sie die Anforderungen gemäss Anhang II Ziffern 1 Buchstabe a, 2 Buchstabe a und 3 der Verordnung (EU) Nr. 813/201362 erfüllen.
2.2 Ab den 26. September 2017 dürfen Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte
gemäss Ziffer 1.1 in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen des Anhangs II Ziffern 1 Buchstabe b, 2 Buchstabe a und 3 der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 erfüllen.
2.3 Ab dem 26. September 2018 dürfen Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte
gemäss Ziffer 1.1 in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen gemäss Anhangs II Ziffern 1 Buchstabe b, 2 Buchstabe b, 3 und 4 Verordnung (EU) Nr. 813/2013 erfüllen
3 Energietechnisches Prüfverfahren
Die Messungen und Berechnungen zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen werden anhand der in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 813/201363 aufgeführten Vorgaben durchgeführt.
4 Konformitätserklärung
4.1 Zur Konformitätsbewertung wird das Verfahren nach Artikel 8 der Richtli-
nie 2009/125/EG64 angewendet. Das in Anhang IV der Richtlinie beschrie-
61 Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten, ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 136.
62 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.
63 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.