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Vernehmlassung 2015/120: Stabilisierungsprogramm 2017-2019 · 8 Seiten
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Stabilisierungsprogramm 2017–2019. BG
4. Bahninfrastrukturfondsgesetz vom 21. Juni 20137
Art. 7 Abs. 2
2 Er bildet ab dem 1. Januar 2020 eine angemessene Reserve.
5. Seilbahngesetz vom 23. Juni 20068
Art. 3 Abs. 5
Aufgehoben
Art. 15a Genehmigungs- und bewilligungsfreie Änderung von Seilbahnen
1 Seilbahnen können genehmigungs- und bewilligungsfrei geändert werden, wenn:
a. keine schutzwürdigen Interessen der Raumplanung, des Umweltschutzes, des
Natur- und Heimatschutzes oder Dritter berührt sind;
b. keine Bewilligungen oder Genehmigungen nach den Bestimmungen des übri-
gen Bundesrechts erforderlich sind.
2 Im Zweifelsfall wird das vereinfachte Verfahren durchgeführt.
3 Der Bundesrat legt fest, welche Arten von Änderungen genehmigungs- und bewilligungsfrei vorgenommen werden dürfen.
Art. 17 Abs. 4
4 Betriebsbewilligungen konzessionierter Seilbahnen werden in der Regel unbefristet erteilt. Eine Betriebsbewilligung fällt jedoch dahin, wenn die Konzession erlischt.
Art. 29 Abs. 2
2 Die Geltungsdauer von eidgenössischen Konzessionen, die vor dem 1. Januar 2007 erteilt wurden, wird um 15 Jahre verlängert.
Art. 29a Übergangsbestimmung zur Änderung vom xxx
Betriebsbewilligungen konzessionierter Seilbahnen, die vor der Änderung vom xxx erteilt wurden, gelten als unbefristet, wenn die Betriebsbewilligung für die Dauer der