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Vernehmlassung 2015/120: Stabilisierungsprogramm 2017-2019 · 8 Seiten

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Stabilisierungsprogramm 2017–2019. BG

7. Abschnitt (Art. 48–50)

Aufgehoben

Art. 58a Integritätsentschädigung

1 Der Versicherte, der eine dauernde erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet, die durch Unfall (Art. 4 ATSG16) während einer dienstlichen Tätigkeit oder durch ausschliesslich oder überwiegend bei der Erfüllung des Dienstes verursachte Krankheit (Art. 3 ATSG) bedingt ist, hat Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.

2 Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Die Abstufung und die Höhe der Entschädigung richten sich nach den Artikeln 24 und 25 des Bundesgesetzes vom 20. März 198117 über die Unfallversicherung (UVG). Dieser Betrag wird wie folgt erhöht:

a. um 10 Prozent bei einer Beeinträchtigung von 40 bis 50 Prozent;

b. um 20 Prozent bei einer Beeinträchtigung von 51 bis 60 Prozent;

c. um 30 Prozent bei einer Beeinträchtigung von 61 bis 70 Prozent;

d. um 40 Prozent bei einer Beeinträchtigung von 71 bis 80 Prozent;

e. um 50 Prozent bei einer Beeinträchtigung von 81 bis 90 Prozent;

f. um 60 Prozent bei einer Beeinträchtigung von 91 bis 100 Prozent.

3 Erleidet der Versicherte eine dauernde erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, die durch Unfall (Art. 4 ASTG) ausserhalb einer dienstlichen Tätigkeit während der Dauer der Militärversicherung bedingt ist, so hat er Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Die Abstufung und die Höhe der Entschädigung richten sich nach den Artikeln 24 und 25 UVG.

Art. 59 Abs. 2

2 Die Integritätsentschädigung schliesst Genugtuungsleistungen an den Versicherten aus.

Art. 66 Bst. f

f. die Integritätsentschädigung (art. 58a).

Vernehmlassung

Gliederungstitel vor Art. 66a

2a. Kapitel: Prämien der beruflich Versicherten und der bei der freiwilligen Grundversicherung Versicherten

16 SR 830.1

17 SR 832.20