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Vernehmlassung 2015/120: Stabilisierungsprogramm 2017-2019 · 8 Seiten
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Stabilisierungsprogramm 2017–2019. BG
Art. 66a Finanzierung
Die Leistungen der Militärversicherung bei Krankheit und Nichtberufsunfall beruflich Versicherter und bei Krankheit und Unfall bei der freiwilligen Grundversicherung Versicherter werden durch Prämien nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit finanziert.
Art. 66b Prämien für Leistungen bei Krankheit
1 Der Prämientarif für Leistungen bei Krankheit wird nach der vollständigen Deckung der folgenden Kosten für nicht während des Dienstes eingetretene Krankheiten festgesetzt:
a. Heilbehandlung (Art. 16 und 18a);
b. Reise- und Bergungskosten (Art. 19);
c. Hauspflege und Kuren (Art. 20);
d. Hilfsmittel (Art. 21);
e. Verwaltung des versicherten Ereignisses.
2 Die Prämienpflicht für Leistungen bei Krankheit wird ausgesetzt, wenn der beruflich Versicherte während mehr als sechzig aufeinanderfolgenden Tagen Dienst leistet.
Art. 66c Prämien für Leistungen bei Unfall
1 Die Prämie für Nichtberufsunfälle der beruflich Versicherten entspricht derjenigen, welche die übrigen Angestellten des Bundes für die Nichtberufsunfallversicherung entrichten.
2 Die Prämie für Leistungen bei Unfall der bei der freiwilligen Grundversicherung Versicherten besteht aus einem Zuschlag zur Prämie für Leistungen bei Krankheit. Der Zuschlag wird nach der Deckung der Unfallkosten der Leistungen nach Artikel 66b Absatz 1 dieser Versichertenkategorie bemessen.
Art. 66d Einzelheiten
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich die Art der Erhebung der Prämie, Vernehmlassungdie Reduktion der Prämie für Versicherte bis Lohnklasse 16 und das Verfahren zur Anpassung der Prämie an die Entwicklung der Kosten.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …
1 Laufende Integritätsschadenrenten werden nach bisherigem Recht weiterhin ausgerichtet.
2 Fälle, für die bei Inkrafttreten dieser Änderung keine Verfügung über die Höhe der Integritätsschadenrente vorliegt, werden nach neuem Recht behandelt.